Apotheker müssen Daten offenlegen |
22.04.2015 11:01 Uhr |
Von Stephanie Schersch / Apotheker mit PC-Kassen müssen Betriebsprüfern auch umfangreiche Daten über einzelne Warenverkäufe offenlegen. Das hatte der Bundesfinanzhof (BFH) bereits im vergangenen Dezember entschieden. Nun legte das Gericht die Gründe für sein Urteil vor.
Die Richter mussten in drei verschiedenen Fällen entscheiden. Im Kern ging es dabei immer um die Frage, ob Apotheker dem Finanzamt sämtliche Daten aus ihrer Warenwirtschaft und damit auch Informationen über einzelne Verkäufe preisgeben müssen. In der Vorinstanz hatten das Hessische Finanzgericht und das Finanzgerichte Münster den klagenden Apothekern recht gegeben und den Betriebsprüfern den Datenzugriff verwehrt. Beim Finanzgericht Sachsen-Anhalt hatten die Richter hingegen zugunsten der Finanzbeamten geurteilt.
Pflicht zur Vorlage
Auch der BFH hatte im Dezember gegen die Apotheker entschieden. Diese seien als Einzelhändler zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe verpflichtet und somit auch zur Vorlage dieser Daten beim Finanzamt, heißt es in den Entscheidungsgründen. Die handelsrechtlichen Pflichten zur Buchführung würden dabei nach den Vorgaben der sogenannten Abgabenordnung auf das Steuerrecht übertragen. Apotheker müssten Betriebsprüfern daher Kassendaten in elektronisch verwertbarer Form vorlegen, wenn diese danach verlangten, so die Richter.
Grundsätzlich müsse die Buchführung jederzeit einen Überblick über die einzelnen Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens insgesamt ermöglichen. Die Aufzeichnungen müssten dabei »vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet« sein. Deshalb reicht es aus Sicht des BFH auch nicht aus, lediglich die Einnahmen am Ende eines Tages zu dokumentieren. Vielmehr müssten auch die einzelnen Verkaufsvorgänge aus den Aufzeichnungen hervorgehen.
Diese Pflicht bedeute allerdings nicht, dass Bareinnahmen künftig einzeln gebucht werden müssten, stellen die Richter klar. Auch in Zukunft könnten Apotheker die Tageseinnahmen zusammengefasst verbuchen. »Entscheidend ist, dass diese sich auf die einzeln erfassten Verkäufe zurückführen lassen und – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Warenwirtschaftssystems – nachweisbar sind.«
In früheren Entscheidungen habe der BFH die Pflicht zur Einzelaufzeichnung mit Blick auf die Zumutbarkeit für Betriebe zum Teil eingeschränkt, heißt es in den Urteilsgründen. An der grundsätzlichen Pflicht zur Aufzeichnung ändere das jedoch nichts. Die Frage der Zumutbarkeit stelle sich in den vorliegenden Fällen nicht. Alle drei Apotheker nutzten in ihren Betrieben moderne PC-Kassensysteme, die ohnehin Informationen zu den einzelnen Verkäufen aufzeichneten und speicherten, so die Richter. Sie könnten sich daher »nicht auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen«.
Die Vorlagepflicht bezieht sich dem Gericht zufolge auf alle steuerrelevanten Daten. Sollten Apotheker der Ansicht sein, einzelne Informationen aus der Warenwirtschaft seien für das Finanzamt nicht von Bedeutung, könnten sie diese zurückhalten.
In den Verfahren hatten unter anderem patientenbezogene Daten zur Diskussion gestanden. Ein Apotheker sei zur Herausgabe dieser Angaben nicht verpflichtet und könne sie aus der Datei mit den Verkaufseinzeldaten für das Finanzamt daher entfernen, argumentieren die Richter. Sei das nicht möglich, dürfe der Apotheker den Zugriff auf die Unterlagen aber nicht verweigern. »Er trägt die Verantwortung und damit auch das Risiko, wenn er steuerrelevante und nicht steuerrelevante Daten ununterscheidbar vermengt haben sollte.« /