Pharmazeutische Zeitung online
Steuertipp

Wenn Angehörige Angestellte sind

23.04.2013  18:01 Uhr

Von Peggy Eichhorn / Es kann viele Vorteile haben, wenn Familienangehörige im Betrieb mitarbeiten. Damit das Arbeitsverhältnis jedoch steuerlich und sozialversicherungsrechtlich anerkannt wird, gilt es einiges zu beachten.

Sowohl lohnsteuerlich als auch sozialversicherungsrechtlich ist es entscheidend, dass die Mitarbeit von Familienangehörigen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erfolgt. Daher sollte ein Anstellungsvertrag geschlossen werden. Dieser kann grundsätzlich frei gestaltet werden. Für die steuerliche Anerkennung müssen allerdings einige zusätzliche Voraussetzungen erfüllt werden.

Zunächst muss das Arbeitsverhältnis ernsthaft vereinbart sein und auch tatsächlich wie vereinbart durchgeführt werden. Es empfiehlt sich ein schriftlicher Arbeitsvertrag, da ansonsten die Ernsthaftigkeit von vornherein in Zweifel gezogen wird. Dabei muss die vertragliche Gestaltung auch unter Fremden üblich sein, das heißt, einem sogenannten Fremdvergleich standhalten.

 

Vorteile bei der Steuer

 

Der Arbeitslohn des Familienangehörigen darf den Betrag nicht übersteigen, den ein fremder Arbeitnehmer für eine gleichartige Tätigkeit erhalten würde. Des Weiteren muss die Zahlung dazu führen, dass der Arbeitslohn aus dem Vermögen des Apothekeninhabers in das Vermögen des mitarbeitenden Familienangehörigen gelangt. Deshalb wird das Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, wenn der Arbeitslohn zum Beispiel auf ein Privatkonto des Apothekeninhabers überwiesen wird. Letztlich muss die Arbeitsleistung durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt sein oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden.

 

Liegt ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vor, können sich Vorteile für die Gesamtsteuerbelastung der Ehegatten beziehungsweise im Familienverbund ergeben. So kann bei einem sozialversicherungsfreien Minijob mit einem Verdienst bis 450 Euro im Monat die Lohnsteuer pauschal mit 2 Prozent abgeführt werden. Im Gegenzug mindern diese Ausgaben den gewerbesteuerpflichtigen Gewinn des Apothekeninhabers. Liegt der Verdienst über 450 Euro im Monat, ist die Lohnsteuer zwar anhand der Lohnsteuerkarte abzuführen. Steuermindernd wird dabei jedoch der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1000 Euro jährlich berücksichtigt.

 

Sozialversicherungsrechtlich ist bei der Anstellung von Familienangehörigen ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren zwingend vorgeschrieben. Damit wird festgestellt, ob ein Mitarbeiter abhängig beschäftigt, selbstständig oder lediglich im Rahmen der familiären Mithilfe in der Apotheke tätig ist. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund ist rechtsverbindlich. Wird also eine Sozialversicherungspflicht festgestellt, besteht auch ein Anspruch auf die Leistungen der Sozialversicherung. /

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