Pharmazeutische Zeitung online
Nachtdienst-Verbot

Kein Grund für Kündigung

16.04.2014  09:30 Uhr

Von Anna Hohle / Ist es einem Angestellten aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr möglich, nachts zu arbeiten, darf ihn sein Arbeitgeber deshalb nicht entlassen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun in dritter Instanz bestätigt.

Angestellten darf nicht gekündigt werden, weil sie aus gesundheitlichen Gründen keinen Nachtdienst leisten können. Was bereits zwei Gerichte zuvor entschieden hatten, hat nun auch das BAG in der vergangenen Woche bestätigt. Hintergrund ist die Klage einer Krankenschwester. 

 

Sie hatte seit 1983 in einem Krankenhaus im Schichtdienst gearbeitet. 2012 begann sie aufgrund einer Erkrankung eine Dauermedikation mit einem Mittel, das abends schläfrig macht. Ein Betriebsarzt entschied daraufhin, dass die Angestellte die Nachtdienste von 21:45 bis 06:15 Uhr nicht mehr übernehmen darf und stufte sie dauerhaft als »arbeitsunfähig krank« ein. Sechs Wochen noch sollte sie ihr reguläres Gehalt erhalten.

 

Die Schwester teilte dem Krankenhaus schriftlich mit, sie sei nicht arbeitsunfähig und wolle weiter arbeiten: nur eben tagsüber. Die Klinik weigerte sich jedoch, sie weiter zu beschäftigen, weshalb die Frau Arbeitslosengeld beantragen musste. Vor dem Arbeitsgericht Potsdam klagte sie 2012 auf Weiterbeschäftigung und forderte außerdem das ihr entgangene Gehalt ein. Sie bekam recht – und auch das Landes- und das Bundesarbeitsgericht bestätigten diese Entscheidung. Der Arbeitgeber müsse auf die gesundheitlichen Einschränkungen seiner Angestellten Rücksicht nehmen und sie weiter im Tagesdient beschäftigen, so die BAG-Richter.

 

Laut der Apothekengewerkschaft Adexa könnte das Urteil auch für Apotheken wegweisend sein. Auch hier gäbe es schließlich Fälle, in denen Angestellte aufgrund von Schlafstörungen oder anderen Erkrankungen nicht mehr in der Lage seien, Nachtdienste zu leisten. /

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