Pharmazeutische Zeitung online

Vertreter muss angestellt werden

03.04.2012  17:09 Uhr

PZ / Der Leiter einer Apotheke darf sich nicht von einem selbstständigen Kollegen vertreten lassen. Nach einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Berufsgerichts München vom 21. März muss die Vertretung grundsätzlich in einem Angestelltenverhältnis stattfinden (Az.: BG-Ap 15/10). Eine Vereinbarung über selbstständige Arbeit auf Honorarbasis ist nicht möglich.

Hintergrund ist Paragraf 7 des Apothekengesetzes. Danach muss der Leiter einer öffentlichen Apotheke seine pharmazeutische, wirtschaftliche und organisatorische Leitungskompetenz und -verpflichtung behalten, erläutert der Justiziar der Bayerischen Landesapothekerkammer, Klaus Laskowski, die Beweggründe des Gerichts gegenüber der PZ. Pharmazeutische Leistungen für eine Apotheke dürften nur im Angestelltenverhältnis erbracht werden. Ähnlich hatte das Landgericht Verden im November 2009 entschieden (Az.: 2 S 154/09). Entsprechend fiel auch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2010 (Az.: 3 C 30/09) zum Visavia-Terminal aus, erläutert Laskowki. Das Gericht hatte darauf verwiesen, dass pharmazeutische Leistungen nur von weisungsgebundenen Angestellte erbracht werden dürften.

 

Vor dem Berufsgericht München ging es im aktuellen Fall um eine Apothekerin, die auf ihrer Homepage eine Vertretungstätigkeit auf selbstständiger Basis angeboten hatte und dieses Angebot nicht auf Angestelltenbasis umstellen wollte. Das Berufsgericht für die Heilberufe beim Landgericht München hat nun ebenfalls festgestellt, die auf Honorarbasis ausgeübte Vertretungstätigkeit verstoße gegen Apothekengesetz und Berufsordnung. Mit der Entscheidung ist eine Geldbuße von 3000 Euro verbunden. /

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