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Streit um Zytostatika-Retax geht vors BSG

25.03.2015  09:45 Uhr

Von Anna Hohle / Im Streit um die Retaxierung von Zytostatika in Hessen muss nun das Bundessozialgericht (BSG) entscheiden. Wie der Verband der Zytostatika herstellenden Apotheker (VZA) mitteilte, hat die AOK Hessen Sprungrevision gegen ein Urteil des Sozialgerichts Darmstadt aus dem August letzten Jahres eingelegt.

 

Bei dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob hessische AOK-Patienten Rezepte für onkologische Rezepturen bei einer Apotheke ihrer Wahl einlösen können oder ob sie sich nur an jene Apotheken wenden dürfen, mit denen ihre Kasse spezielle Verträge geschlossen hat.

 

Im konkreten Fall hatte die AOK Apotheker ohne einen solchen Vertrag auf den teils sechsstelligen Kosten für Zytostatika sitzen lassen. Einer von ihnen hatte erfolgreich gegen diese Praxis geklagt. Die Darmstädter Richter hatten damals betont, das in Deutschland geltende Apothekenwahlrecht sei durch Verträge wie den der AOK Hessen nicht auszuhebeln. Patienten hätten grundsätzlich das Recht, Rezepte in einer Apotheke ihrer Wahl einzulösen. Speziell bei Zytostatika seien dabei sogar die sonst verbotenen Absprachen mit Ärzten erlaubt. Im konkreten Fall sei außerdem keine der mehr als 50 Kilometer von der Arztpraxis entfernten Vertragsapotheken in der Lage gewesen, diese in der vorgesehenen Zeit zu beliefern, so die Richter.

 

VZA-Präsident Klaus Peterseim zeigt sich nun zuversichtlich, dass auch das BSG diese Sicht teilen und gegen die AOK entscheiden wird. »Gegen den Willen des Patienten geht im Sozialgesetzbuch V nichts. Das ist gut so, dabei muss es bleiben«, sagte er. /

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