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Steuerhinterziehung

Gesetzgeber schränkt Selbstanzeige ein

29.03.2011  14:27 Uhr

Oliver Schmitz / Der Bundestag hat im März 2011 das sogenannte Schwarzgeldbekämpfungsgesetz beschlossen. Wenn der Bundesrat Mitte April zustimmt, kann das Gesetz mit der Verkündung in Kraft treten. Es wirkt sich erheblich auf die strafbefreiende Selbstanzeige aus.

Anlass der Gesetzesänderung ist, dass sich im vergangenen Jahr nach dem Ankauf von CDs mit sensiblen Bankdaten aus der Schweiz eine Vielzahl von Anlegern den Finanzämtern offenbarten und bisher unversteuerte Kapitalerträge nacherklärten. Hierdurch konnten die Anzeigenden in der Regel einer Strafe für die begangenen Steuerhinterziehungen entgehen. Sie mussten nur die Steuern plus Nachzahlungszinsen entrichten. Für Verärgerung sorgte jedoch, dass sich die Selbstanzeige als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbrauchen lässt. Denn auch wer nur einen Teil der verschwiegenen Einkünfte nacherklärte (Teilselbstanzeige), blieb nach dem Gesetz straffrei. Dies ändert sich nun.

 

Keine stückchenweise Offenbarung

 

Dabei hält der Gesetzgeber an dem bisherigen Grundsatz fest: Wer dem Finanzamt seine bisher verschwiegenen Einkünfte offenbart, bleibt straffrei. Für eine wirksame Selbstanzeige ist es aber künftig erforderlich, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart wie Einkommensteuer oder Umsatzsteuer vollständig offenbart werden. Wurden also seit vielen Jahren ausländische Kapitalerträge aus verschiedenen Ländern nicht erklärt, müssen alle Zinsen und Dividenden nacherklärt werden, soweit die Hinterziehungstaten strafrechtlich noch nicht verjährt sind. Dann bleibt die Hinterziehung der Einkommensteuer straffrei. Mit dieser Regelung werden also Steuerhinterzieher, die sich bisher nur Stück für Stück je nach Stand der Ermittlungen besannen, künftig nicht mehr mit Straffreiheit belohnt.

Bis zum Inkrafttreten der Neuregelung bleiben Teilselbstanzeigen jedoch in dem erklärten Umfang straffrei. Das soll das Vertrauen in die Rechtspraxis der Vergangenheit stützen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im Mai 2010 eine Kehrtwende in seiner Rechtsprechung vollzogen und Teilselbstanzeigen als unwirksam beurteilt. Der Gesetzgeber ist aber der Auffassung, dass das Vertrauen der Bürger in die Vorhersehbarkeit strafrechtlicher Sanktionen aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensfairness schützenswert ist. Die neue Gesetz entzieht somit der geänderten Rechtsauffassung des BGH die Grundlage.

 

Eine Besonderheit gilt künftig für Steuerhinterziehungen größeren Ausmaßes. Hier wird keine Straffreiheit für Taten gewährt, bei denen der hinterzogene Betrag eines Jahres 50 000 Euro übersteigt. Jedoch kann der Täter auch in diesen Fällen einer Strafverfolgung entgehen, wenn er neben der Steuernachzahlung freiwillig 5 Prozent der jeweiligen verkürzten Steuer zugunsten der Staatskasse leistet.

 

Außerdem ist künftig sehr der frühere Zeitpunkt zu beachten, ab dem eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich ist. Bislang reichte es, dass sich der Steuerhinterzieher bis zum Erscheinen eines Prüfers beim Finanzamt selbst anzeigte. Da einer solchen Prüfung immer eine schriftliche Ankündigung vorausgeht, besteht ausreichend Zeit, um eine Selbstanzeige zu machen. In Zukunft soll eine strafbefreiende Selbstanzeige ausgeschlossen sein, sobald eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben ist. /

Diplom-Finanzwirt Oliver Schmitz ist Steuerberater und Rechtsanwalt. Er arbeitet in der Steuerabteilung der Treuhand Hannover GmbH Steuerberatungsgesellschaft, Hildesheimer Straße 271, 30519 Hannover, Telefon: 0511 83390-0, www.treuhand-hannover.de.

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