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Rabattverträge

DAV handelt Übergangsregelung aus

21.03.2007  12:02 Uhr

Rabattverträge

<typohead type="3">DAV handelt Übergangsregelung aus

Von Daniel Rücker

 

Nach der Unterschrift von Bundespräsident Horst Köhler unter das Gesetz steht endgültig fest: Am Sonntag tritt das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft. Noch rechtzeitig hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) ein wesentliches Problem gelöst. Für die Rabattverträge gibt es Übergangsregelungen.

 

Das GKV-WSG verpflichtet die Krankenkassen, Rabattverträge mit Pharmaherstellern zu vereinbaren. Gleichzeitig werden die Apotheker angehalten, die rabattierten Arzneimittel bevorzugt abzugeben. Die Aut-idem-Regelung gilt hier nicht.

 

Mit ihrem Rabattvertrag hatten die 16 AOK-Landesverbände in der Branche trotz des gesetzlichen Auftrags einige Verwunderung ausgelöst. Im Februar einigten sie sich mit elf Generika-Herstellern auf Preisnachlässe für 43 Wirkstoffe. Unter den Vertragspartnern waren einige große ausländische Unternehmen, aber auch kleinere Anbieter (siehe PZ 7/2007). Schnell gab es Bedenken, dass die kleinen Firmen in Lieferschwierigkeiten kommen könnten.

 

Die AOK schloss dies zunächst kategorisch aus. Die Firmen hätten ihre Lieferfähigkeit gegenüber der AOK zugesichert, deshalb habe die Kasse keinen Grund zur Sorge, sagte der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der verhandlungsführenden AOK Baden-Württemberg, Dr. Christopher Hermann, bei einer Pressekonferenz Ende Februar in Stuttgart. Er verwies dabei auch auf die im GKV-WSG festgeschriebene Verpflichtung der Apotheker, die rabattierten Arzneimittel abzugeben. Sollten die Apotheken ein anderes Präparat abgeben, müssten sie schlimmstenfalls mit einer Retaxierung rechnen.

 

In der Folge hatte sich auch das Bundesgesundheitsministerium in die Diskussion eingeschaltet. Aus Sicht des Ministeriums dürfen die Apotheker dann zur eigentlichen Aut-idem-Regelung zurückkehren, wenn ein rabattiertes Medikament nicht lieferbar ist. Etwas problematisch ist dabei allerdings die Feststellung der Lieferfähigkeit. Hierfür ist allein der Hersteller des Medikaments verantwortlich. Erst wenn er bestätigt, den Großhandel nicht mehr mit dem entsprechenden Medikament versorgen zu können, dürfe der Apotheker substituieren.

 

Eine weitere Schwierigkeit war die Datenweitergabe an die Apotheken. Von vorneherein war klar, dass die Apotheken ihrer Verpflichtung erst dann vollständig nachkommen können, wenn alle notwendigen Daten in die Warenwirtschaftssysteme eingearbeitet sind. Zwar hat die AOK auch unter www.aok-rabattvertraege.de eine Website mit Informationen über die Verträge eingerichtet, doch ist es im Apothekenalltag nicht möglich, für jeden Patienten im Internet nach möglichen Rabattverträgen zu recherchieren. Dies gilt um so mehr, weil mittlerweile auch andere Krankenkassen, etwa die Ersatzkassen, ähnliche Vereinbarungen abgeschlossen haben.

 

Um Ärger von den Apotheken abzuwenden hat der DAV deshalb nach dem Abschluss des Vertrages zwischen AOK und den elf Herstellern schnell den Kontakt zu den Krankenkassen gesucht. In den Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen ging es darum, Übergangsregelungen zur Umsetzung der Rabattverträge erreichen zu können. Diese Übergangsregelungen sind erforderlich geworden, weil das GKV-WSG nur kurze Umsetzungsfristen zugebilligt hatte.

 

Da die AOKs zuerst ihr Rabattvertragssystem publiziert hatten, hatte der DAV Gespräche mit dem AOK-Bundesverband aufgenommen. Nahezu zeitgleich begannen die Verhandlungen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen über eine Anpassung des Rahmenvertrages zur Arzneimittelversorgung an das WSG sowie weitere Gespräche mit einzelnen Spitzenverbänden und Krankenkassen. Die Gespräche sind mittlerweile nach Angaben des DAV auf der Verhandlungsebene zu einem Abschluss geführt worden. Die Apotheken werden danach die Umsetzung der Rabattverträge wie im Gesetz vorgesehen im Rahmen des Möglichen unterstützen, gleichzeitig aber vor unverschuldeten Retaxationen und Vertragsmaßnahmen geschützt sein. Die Einigung steht allerdings noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Gremien der Beteiligten. Diese entscheiden erst nach Redaktionsschluss für diese Ausgabe.

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