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Fluch oder Segen?

08.04.2008  17:36 Uhr

Fluch oder Segen?

Am 13. März hat das Bundesverwaltungsgericht Recht gesprochen. Danach deckt geltendes Recht das Angebotskonzept einer Drogeriemarktkette, in Kooperation mit einer ausländischen Versandapotheke, Arzneimittel zur Abholung in eine ihrer Filialen zu bestellen. Richten wir nun unsere Kritik gegen das Gericht? Hat es die Besonderheit der Ware Arzneimittel verkannt und ein Fehlurteil gesprochen? Oder müssen wir feststellen, dass mit der Einführung des uneingeschränkten Versandhandels mit Arzneimitteln mehr als nur eine zusätzliche Vertriebsform geschaffen wurde?

 

Mit der Einführung des Versandhandels hat der Gesetzgeber bewusst oder unbewusst eine grundlegende Veränderung der Arzneimittelversorgung eingeleitet. Arzneimittel gibt es nicht mehr nur in Apotheken. Und vielleicht müssen auch Apotheken bald nur noch die Standards erfüllen, die der Versandhandel dem Besteller garantiert. Was aber bedeuten dort, wo der Patient nur den Postboten oder den Tankwart trifft, noch Anforderungen an Personal, Räume und Gemeinwohlpflichten einer fernen Apotheke?

 

Das Grundgesetz gibt dem Staat den Auftrag, sein Gesundheitssystem und damit auch die Arzneimittelversorgung in der Qualität zu organisieren, die er seinen Bürgern zukommen lassen möchte. Es schreibt ihm nicht vor, auf welchem Niveau. Auch ein Abstieg in die Regionalliga ist dem Gesetzgeber also nicht verwehrt. Der Versandhandel könnte hierbei eine Zwischenstation sein. Welche Rolle Apotheker und Apotheken dabei spielen, ist erst die Folge entsprechender Entscheidungen und nicht ihr Selbstzweck. War beziehungsweise ist aber die sich nun abzeichnende Entwicklung wirklich gewollt? Sollen Patienten ihre Arzneimittel zukünftig von pharmazeutisch unqualifizierten Angestellten in Drogerien, Lebensmittelmärkten, Tankstellen und Dönerbuden in Empfang nehmen können? Überlässt der Gesetzgeber den Bürger seinem subjektiv empfundenen Beratungsbedarf oder bleibt es dabei, dass Beratung immer dann erfolgen muss, wenn es objektive Gründe der Arzneimittelsicherheit gebieten? Wie weit glaubt der Gesetzgeber das Arzneimittel in den Augen des Bürgers trivialisieren zu können, ohne ihn nachhaltig in Gefahr zu bringen und Fälschungen sowie dem Arzneimittelmehr- und -fehlgebrauch Vorschub zu leisten? Aus gutem Grund hat der Europäische Gerichtshof den Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln der nationalen Entscheidung überlassen. Aber vielleicht öffnet das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts die Augen der Politiker, die diese Rechtslage zu verantworten haben. Eine Korrektur erscheint jetzt dringend geboten und um sie werden wir kämpfen. Die aktuelle Entscheidung bietet hierfür Anlass und Chance.

 

Lutz Tisch

Geschäftsführer Apotheken- und Arzneimittelrecht, Berufsrecht

der ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

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