Verwendung von Aufklebern |
13.03.2012 16:51 Uhr |
Von Alexander Lutz / Zum 1. März 2012 wurde die Technische Anlage 2 der Arzneimittelabrechungsvereinbarung nach § 300 Absatz 3 SGB V geändert. Hierbei ist als wichtige Neuerung für die Apotheken die Verwendung von Aufklebern auf dem Arzneiverordnungsblatt Muster 16 geregelt worden. Die Änderungen wurden vom GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband beschlossen.
Zum Hintergrund: Im Apothekenalltag ist die Verwendung von Aufklebern im Apothekenbereich des Verordnungsblattes erforderlich, wenn dieses aus Versehen falsch bedruckt wurde und daher eine Korrektur notwendig ist (»Korrekturaufkleber«) oder das Rezeptblatt zerknüllt vorgelegt wird und so nicht mehr einfach bedruckt werden kann.
Zusätzliche Informationen
Der hier relevante Apothekenbereich des Musters 16 (auch Apothekenfeld genannt) umfasst die Felder »Apotheken-Nummer / IK«, »Zuzahlung und Gesamt-Brutto« sowie »die Verordnungszeilen 1 bis 3 für die Bedruckung der Arzneimittel- / Hilfsmittel-Nr. mit Faktor und Taxe« (vergleichen Sie hierzu auch unten die Bemerkungen zum Apothekenfeld und dem verbindlichen Muster).
Auch bei der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen sind seit Anfang 2010 mit der 15. AMG-Novelle wichtige Zusatzinformationen an die Krankenkassen zu übermitteln.
Bei der Versorgung der Patienten mit Parenteralia von »Lohnherstellungsbetrieben« ist dabei für die Apotheke die Verwendung von Aufklebern mit den bereits aufgetragenen Informationen des Herstellenden gängige und erforderliche Praxis.
Maschinenlesbar
In der Vergangenheit konnten die Korrekturaufkleber aus qualitativen Gründen die Maschinenlesbarkeit der Verordnungsblätter in den Apothekenrechenzentren beeinträchtigen. Damit war die notwendige Maschinenlesbarkeit nicht gesichert. Seit einigen Jahren aber gewährleisten dieses Erfordernis die von verschiedenen Anbietern vertriebenen Korrekturaufkleber oder -etiketten.
Es sind in der Arzneimittelabrechungsvereinbarung nunmehr zwei Fallgruppen bestimmt, bei denen die Apotheke das Apothekenfeld der Vorderseite des Verordnungsblattes mit einem Aufkleber-Etikett überdecken kann: Einerseits geht es um die notwendige Korrektur einer Fehlbedruckung im Apothekenfeld. Zu dem Apothekenfeld wurde ein verbindliches Muster in der Vereinbarung als Anhang vorgesehen (siehe Bild).
Andererseits ist der oben erwähnte Fall der Versorgung mit parenteralen Zubereitungen geregelt. Die Aufkleber müssen sich aufgrund ihrer Klebeeigenschaft untrennbar mit dem Verordnungsblatt verbinden und den Abmessungen der Felder nach dem verbindlichen Muster entsprechen. Auch müssen der Aufkleber und die Angaben darauf die Anforderungen an die Maschinenlesbarkeit nach den Bestimmungen der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gewährleisten.
Schließlich ist in den Fällen der Korrektur der Aufkleber von der Apotheke unten rechts über die Ecke des Aufklebers und gleichzeitig auf das Verordnungsblatt gehend mit zu signieren (Handzeichen). Bei der Verwendung im Kontext der parenteralen Zubereitungen entfällt das Erfordernis des zusätzlichen Handzeichens, da hier die Zuordnung über den bekannten elektronischen Zusatzdatensatz (auch als »Hash-Wert« bekannt) gewährleistet ist. /