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Bundesverwaltungsgericht

Medikamente vermitteln erlaubt

04.03.2015  09:27 Uhr

Von Daniel Rücker / Apotheker dürfen für ihre Kunden Arzneimittel aus dem europäischen Ausland vermitteln. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus der vergangenen Woche verstößt ein Apotheker nicht gegen geltendes Recht, wenn er auf Wunsch eines Kunden Arzneimittel bei einer ungarischen Apotheke bestellt und sie an den Besteller abgibt.

Mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig geht ein Rechtsstreit zu Ende, der im Jahr 2009 begonnen hatte. Ausgangspunkt in dem Verfahren war die Untersagung des zuständigen Landratsamts gegen das Geschäftsmodell einer Apothekerin aus Freilassing. Sie hatte Arzneimittel beim deutschen Großhandel gekauft, in eine Budapester Apotheke gebracht und anschließend wieder in ihre Apotheke zurückliefern lassen.

 

Rechnung aus Ungarn

 

Vor der Abgabe kontrollierte sie die Arzneimittel auf Unversehrtheit, Verfallsdatum und mögliche Wechselwirkungen mit anderen Medikamenten. Der Kunde, der ein Medikament bestellte, bekam das Präparat zwar von der Apothekerin in Freilassing, seine Rechnung aber von der ungarischen Apotheke. Auf diesem Weg umging die Apothekerin die Arzneimittelpreisverordnung.

Weil das zuständige Landratsamt diese Konstruktion untersagt hatte, klagte die Freilassinger Apothekerin dagegen vor dem Verwaltungsgericht München, jedoch ohne Erfolg. Das Gericht bestätigte die Untersagung. Die Richter sahen in der Abgabe von Arzneimitteln aus der ungarischen Apotheke einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur persönlichen und eigenverantwortlichen Leitung einer Apotheke. Sie erlaube Apothekern nur, Arzneimittel auf eigene Rechnung abzugeben. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München sah das anders und hob das Urteil 2013 auf.

 

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Februar das Urteil des VGH nun. Mit der Abgabe von Arzneimitteln auf Rechnung einer anderen Apotheke verstoße die Apothekerin nicht gegen die Verpflichtung, die Apotheke persönlich und eigenverantwortlich zu führen. Durch die Prüfung der Arzneimittel und die Beratung der Patienten komme sie ihrer pharmazeutischen Verantwortung ausreichend nach, entschieden die Richter in Leipzig.

 

Die Zusammenarbeit mit der ungarischen Apotheke war für die Richter auch kein Problem. Die Kooperation entbinde die Freilassinger Apothekerin nicht von ihrer rechtlichen Verantwortung. Solange sie ihre wirtschaftliche und unternehmerische Unabhängigkeit behalte, sei die Zusammenarbeit nicht zu beanstanden. Die Apothekerin verstoße auch nicht gegen das Verbot, Arzneimittel von einer anderen Apotheke zu beziehen. Dieses gelte nicht für diesen Fall, weil die Arzneimittel aus Ungarn im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs beschafft und an Kunden abgegeben würden.

 

Keine Konsequenzen

 

Vermutlich wird dieses Urteil keine Konsequenzen haben. Im Jahr 2012 hatte der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe entschieden, dass auch ausländische Versandapotheken an die Arzneimittelpreisverordnung gebunden sind. Ein Jahr danach einigten sich Bundestag und Bundesrat darauf, die Abweichung von der Arzneimittelpreisverordnung und Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel grundsätzlich zu verbieten.

 

So haben am Ende des Verfahrens alle Beteiligten verloren: Eine Apothekerin, die Recht bekam, ihr Geschäftsmodell wegen mangelnder Rentabilität aber nicht wieder aufnehmen wird und eine Aufsichtsbehörde, die den Rechtsstreit verlor. /

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