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Miracle Mineral Supplement

Bedenkliches Arzneimittel

Datum 04.03.2015  09:27 Uhr

Von Sven Siebenand / Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat zwei Produkte mit dem sogenannten Miracle Mineral Supplement als zulassungspflichtige Arzneimittel eingestuft. Dem Verkauf als Nahrungsergänzungsmittel will die Behörde dadurch einen Riegel vorschieben.

Bei den beiden Produkten, die das BfArM nun als zulassungspflichtige Arzneimittel klassifizierte, handelt es sich um MMS und MMS2 der Firma Luxusline Ltd. Die Behörde sieht diese Präparate zudem als bedenklich an, weil der begründete Verdacht bestehe, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein vertretbares Maß hinausgehen.

Das BfArM hatte bereits im vergangenen Jahr vor Natriumchlorit-Produkten gewarnt, die in der Regel über das Internet als Miracle Mineral Supplement zur Heilung von Krebs, Malaria, chronischen Infektionen und weiteren schwerwiegenden Krankheiten beworben werden. Mit der aktuellen Einstufung bestätigt es seine kritische Haltung zum Vertrieb und zur Anwendung dieser Produkte.

 

Da der Hersteller eindeutige Heilversprechen macht und arzneiliche Zweckbestimmungen angibt, sind die Produkte MMS und MMS2 laut BfArM sogenannte Präsentationsarzneimittel. Als solche sind nach dem Arzneimittelgesetz Produkte einzustufen, die zur Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten bestimmt sind. Anders als bei Funk­tionsarzneimitteln ist dabei nicht die pharmakologische Wirkung eines Stoffes ausschlaggebend, sondern die Frage, wie ein Produkt ausgelobt wird und wie es daraufhin vom Verbraucher verstanden wird.

 

Mit dieser Zweiteilung will der Gesetzgeber erreichen, dass einerseits Produkte, die mit einer Heilaussage beworben werden, und anderseits Produkte mit pharmakologischen Eigenschaften, auch ohne entsprechende Auslobung, im Sinne des vorbeugenden Patientenschutzes arzneimittelrechtlich kontrolliert werden und nicht ohne behördliche Zulassung in den Verkehr gebracht werden dürfen. Als bedenklich nach § 5 Arzneimittelgesetz sind Produkte einzustufen, mit deren Einnahme schädliche Wirkungen verbunden sind, die über ein vertretbares Maß hinausgehen. Das sieht das BfArM im Fall von MMS und MMS2 gegeben.

 

MMS enthält Natriumchloritlösung 28 Prozent, MMS2 enthält Calcium­hypochlorit 70 Prozent in Kapseln. Beide Produkte werden zusammen mit einer als Aktivator bezeichneten 10-prozentigen Zitronensäurelösung zur Trinkwasseraufbereitung in Verkehr gebracht. Durch die Reaktion von MMS mit der Aktivatorlösung, also von Natriumchlorit und Zitronensäure, entsteht Chlordioxid, ein giftiges Gas mit stechendem, chlorähnlichem Geruch. Chlordioxid wird als Bleichmittel von Papier und zur Desinfektion von Trinkwasser eingesetzt und verursacht schwere Verätzungen der Haut sowie schwere Augenschäden.

 

Den Giftnotrufzentralen liegen laut BfArM Fälle von Erbrechen, Atemstörungen und Hautverätzungen bei der Einnahme von MMS vor. Auch in anderen Ländern wurden nach Einnahme von MMS unerwünschte Wirkungen wie Übelkeit, Erbrechen oder Durchfall, Nierenversagen, Verätzungen der Speiseröhre sowie Atemstörungen beobachtet. / 

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