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Preisverordnung

Entscheidung kommt kaum vor Jahresende

08.03.2011  16:47 Uhr

Von Siegfried Löffler, Kassel / Die deutschen Apotheker müssen noch einige Zeit warten, bis endlich klar ist, ob das deutsche Arzneimittelpreisrecht auch für Arzneimittel gilt, die über den Versandhandel aus dem EU-Ausland nach Deutschland eingeführt werden.

Beim Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe und beim Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gibt es unterschiedliche Rechtsauffassungen darüber, ob ausländische Versender die deutsche Arzneimittelpreisverordnung ignorieren dürfen. Nach dem Urteil des Ersten Senats des BSG B 1 KR 4/08 vom 28. Juli 2008 müssen sie die deutschen Preisvorschriften nicht beachten. Zum gleichen Ergebnis kam der ebenfalls für das Krankenversicherungsrecht zuständige Dritte Senat des BSG im Urteil B 3 KR 14/08 vom 17. Dezember 2009. Anderer Ansicht ist der für das Wettbewerbsrecht zuständige Erste Zivilsenat des BGH.

Auslöser des Rechtsstreits ist die in den Nieder­lan­den ansässige Europa-Apotheek, die auf ihrer Website verschreibungspflichtige Medikamente für den deutschen Markt anbietet. Sie wirbt dafür mit einem Bonussystem, nach dem der Kunde beim Kauf verschreibungspflichtiger Medikamente auf Kassenrezept einen Bonus zwischen 2,50 Euro und 15 Euro pro Packung erhält. Der BGH sieht im Gegensatz zum BSG die Europa-Apo­theek an deutsches Arzneimittelpreisrecht ge­bunden. Der Erste Zivilsenat des BGH legte des­halb den Rechtsstreit I ZR 72/08 am 9. Sep­tem­ber 2010 bis zur Klärung der Rechtsfrage durch den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichts­höfe des Bundes auf Eis.

 

Für die fünf Obersten Gerichtshöfe des Bundes gilt, dass bei Meinungsverschiedenheiten der ein­zelnen Senate zu einer Rechtsfrage der jeweilige Große Senat des Gerichts angerufen werden muss. Will einer der fünf Gerichtshöfe in der gleichen Rechtsfrage von der Ansicht eines anderen Gerichtshofs abweichen, muss im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der noch seltener tagende Gemeinsame Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes angerufen werden. Das vorlegende Gericht ist an die Entscheidung des Gemeinsamen Senats, der seinen Sitz in Karlsruhe hat, gebunden.

 

Ihm liegt seit dem Herbst unter dem Aktenzeichen GmS–OGB 1/10 der Fall vor. Dem Gemeinsamen Senat gehören kraft Amtes die Präsidenten des Bundesgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesarbeitsgerichts, des Bundessozialgerichts und des Bundesfinanzhofs an. Hinzu kommen je zwei weitere Richter der beiden Gerichte, die unterschiedlicher Meinung sind.

 

Der Gemeinsame Senat berät unter dem Vorsitz des lebensältesten Präsidenten. Das ist gegenwärtig noch der Präsident des Bundesfinanzhofs in München, Dr. Wolfgang Spindler. Er wird am 30. März 65 Jahre alt. Sollte bis dahin der Gemeinsame Senat noch nicht getagt haben, wird die 62-jährige Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, Marion Eckertz-Höfer, als dann lebensälteste Präsidentin den Vorsitz ausüben.

 

Verhandlungstermin festsetzen

 

Vom BSG nimmt Präsident Peter Masuch teil, assistiert von seinem Stellvertreter im Senat Dr. Ernst Hauck und Dr. Elke Roos. Sie ist seit Jahresbeginn Richterin im Ersten Senat des BSG. Vom BGH wird Gerichtspräsident Professor Dr. Klaus Tolksdorf sowie vom vorlegenden I. Zivilsenat Professor Dr. Joachim Bornkamm als Vorsitzender und sein Stellvertreter Professor Dr. Wolfgang Büscher an der Entscheidung mitwirken.

 

Nachdem sowohl der BGH als auch das BSG der Geschäftsstelle des Gemeinsamen Senats mitteilten, dass sie im konkreten Fall an der unterschiedlichen Rechtsprechung festhalten, musste zusätzlich geklärt werden, ob noch weitere Verfahren zu dieser Rechtsfrage anstehen. Das ist offensichtlich nicht der Fall. Obwohl die Frist bis zum 10. März verlängert worden war, wurde das Votum des BSG bereits am 11. Februar nach Karlsruhe übermittelt.

 

Nun kann ein Verhandlungstermin festgesetzt werden. Während der BSG- Jahrespressekonferenz einen Tag vorher erklärten Präsident Masuch und Vizepräsidentin Dr. Ruth Wetzel-Steinwedel, der Gemeinsame Senat werde wohl erst in der zweiten Jahreshälfte tagen und die Entscheidung kaum vor dem Jahresende vorliegen. / 

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