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Versandapotheken

BMG äußert sich zur Beratungspflicht

Datum 26.02.2013  19:09 Uhr

Von Ev Tebroke / Für Versandapotheken hat der Gesetzgeber bezüglich der Beratungspflicht bei der Abgabe von Arzneimitteln eine Ausnahmeregelung geschaffen. Demnach ist es ausreichend, dass der Kunde seine Telefonnummer angibt, um sein Recht auf Beratung und Information sicherzustellen.

»Versandapotheken sind nach den neuen Regelungen der Apothekenbetriebsordnung dazu verpflichtet, den Kunden zur Angabe einer Telefonnummer aufzufordern, unter der er durch pharmazeutisches Personal der Apotheke mit Versanderlaubnis telefonisch und ohne zusätzliche Gebühren beraten werden kann (§ 17 Absatz 2a S. 1 Nr. 7 ApBetrO).« Das verdeutlichte das Bundesgesundheitsministerium (BMG) in einer Stellungnahme.

 

Auf diese Weise werde den tatsächlichen Besonderheiten des Versandhandels mit Arzneimitteln Rechnung getragen. Auch beim Versand seien Apotheker grundsätzlich gehalten, durch Information und Beratung die Arzneimittelsicherheit zu fördern.

 

Freie Kundenentscheidung

 

Allerdings habe hier der Kunde die freie Entscheidungsmöglichkeit, ob er die Beratung der Versandapotheke in Anspruch nimmt oder nicht. Damit entfalle bei einer Versandapotheke grundsätzlich die Pflicht, eigeninitiativ zu beraten, nicht aber das Recht des Patienten, beraten zu werden, heißt es in der Erklärung des BMG. Eine Versendung dürfe jedoch nicht erfolgen, »wenn zur sicheren Anwendung des Arzneimittels ein Informations- oder Beratungsbedarf besteht, der auf einem anderen Wege als einer persönlichen Information oder Beratung durch einen Apotheker nicht erfolgen kann (§17 Absatz 2a S. 2 ApBetrO)«. Dies müsse der Apotheker im Einzelfall prüfen.

 

Sollte der Apotheker wegen der spezifischen Situation eines Kunden in Verbindung mit einem Risiko des jeweiligen Arzneimittels zu der Erkenntnis gelangen, dass auch durch eine fernmündliche oder schriftliche Information die Arzneimittelsicherheit und der Verbraucherschutz nicht im hinreichenden Umfang gewährleistet werden können, dürfe das Arzneimittel nicht versendet werden. /

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