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BSG hält Festbetrag für rechtmäßig

01.03.2011  18:11 Uhr

Von Siegfried Löffler, Kassel / Die Festbeträge für Cholesterinsenker sind rechtmäßig. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat des Bundessozialgerichts in drei von einem Versicherten und zwei Arzneimittelherstellern angestrengten Verfahren die Klagen endgültig abgewiesen.

Das BSG stellte in den Urteilen B 1 KR 7/10 R unter anderem vom 1. März 2011 klar, dass die vom Gemeinsamen Bundesausschuss ermittelten Vergleichsgrößen und die festgesetzten Festbeträge mit Bundesrecht im Einklang stehen. Ausgangspunkt war die Festbetragsfestsetzung für das cholesterinsenkende Arzneimittel Sortis. Es enthält den noch unter Patentschutz stehenden Wirkstoff Atorvastatin. Sortis wurde 1996 als Arzneimittel unter anderem zur Anwendung bei primär und kombinierter Hypercholesterinämie zugelassen. Hierfür sind auch die übrigen Arzneimittel zugelassen, die als Wirkstoff ein Statin enthalten.

 

Der Gemeinsame Bundesausschuss fasste diese Arzneimittel 2004 in einer Festbetragsgruppe zusammen. Die Spitzenverbände der Krankenkassen setzten mit Wirkung vom 1. Januar 2005 einen Festbetrag von 62,55 Euro für cholesterinsenkende Arzneimittel fest. Dieser Betrag wurde in drei Etappen bis zum 1.Januar 2008 auf 13,48 Euro gesenkt.

 

Der auf Sortis angewiesene Versicherte wollte ohne Begrenzung auf den Festbetrag mit dem Präparat versorgt werden. Er verlor – ebenso wie die beiden Pharmaunternehmen – den Prozess in alle drei In-stanzen. Nach Ansicht des BSG gewährleistet die gebildete Festbetragsgruppe, dass Therapiemöglichkeiten nicht eingeschränkt werden und medizinisch notwendige Verordnungsalternativen zur Verfügung stehen. Sortis sei im Vergleich zu anderen Arzneimitteln der Gruppe nicht vorteilhafter. /

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