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Vitalsana

Kein Geld für Telefonberatung

Datum 18.02.2013  23:32 Uhr

Von Daniel Rücker / Im vergangenen Juli hatte der Bundes­gerichtshof (BGH) wesentlichen Teilen des Geschäftsmodells der niederländischen Versandapotheke Vitalsana eine klare Absage erteilt. Nun liegen die Entscheidungsgründe vor.

Schon die Beratung bei Vitalsana stößt den Richtern negativ auf. Die damals zum Schlecker-Konzern gehörende Versandapotheke wollte ihrer Beratungspflicht über eine kostenpflichtige Telefonhotline nachkommen. Die BGH-Richter sehen darin jedoch einen Verstoß gegen das Apotheken- und das Arzneimittelgesetz sowie die Apothekenbetriebsordnung.

 

Abschreckende Kosten

 

Eine kostenpflichtige Telefonhotline sei mit den Beratungspflichten eines Apothekers unvereinbar, heißt es in der Urteilsbegründung. Nach der alten wie nach der neuen Apothekenbetriebsordnung habe die Beratung und Information der Patienten einen hohen Stellenwert. Im Versandhandel habe deshalb der Apotheker im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass dabei dem Patienten keine Kosten entstünden. Die anfallenden Kosten könnten ansonsten dazu führen, dass ein Patient auf eine Beratung verzichte. In der Novellierung der Apothekenbetriebsordnung zum 12. Juni 2012 sei die kostenfreie Beratung sogar explizit festgeschrieben.

Eine klare Absage bekam Vitalsana auch für ihre Idee, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Niederlande als alleinigen Gerichtsstand anzugeben. Eine solche Regelung benachteilige die Kunden in Deutschland unangemessen, so die Richter. Aus der Rechtswahlklausel ergebe sich nicht eindeutig, welche Rechtsvorschriften bei möglichen Streitigkeiten mit Vitalsana gelten. Dem Verbraucher dürften durch die Rechtswahl keine schützenden Bestimmungen abgenommen werden, von denen nach deutschem Recht nicht abgewichen werden dürfe, etwa die persönliche Haftung des Apothekers, so die Richter.

 

Nicht vollständig beantwortet wurde in dem Verfahren, ob und welche Tätigkeiten die Versandapotheke auch ohne deutsche Betriebserlaubnis zum mittlerweile insolventen Schleckerkonzern auslagern durfte. Zahlreiche Leistungen wurden in der Zentrale in Ehingen erbracht. Die Wettbewerbszen­trale hatte hier eine Verletzung des Fremdbesitzverbotes vermutet, sie hatte es allerdings versäumt, die angegriffenen ausgelagerten Leistungen vollständig zu benennen.

 

Dennoch gaben die Richter in ihrem Urteil Anhaltspunkte für eine Beurteilung dieser Tätigkeiten. Für unproblematisch halten sie die Auslagerung nicht-pharmazeutischer Leistungen, etwa das Einrichten von Abholstationen in Drogeriemärkten, die Konzeption von Marketingstrategien oder Verhandlungen mit deutschen Geschäftspartnern. Dagegen sehen die Karlsruher Richter einen Gesetzesverstoß, wenn ohne eine deutsche Betriebserlaubnis Patienten von einem deutschen Callcenter pharmazeutisch beraten werden. /

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