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Arzneiliefervertrag

DAV und Krankenkassen sind sich einig

08.04.2008  17:26 Uhr

Arzneiliefervertrag

<typohead type="3">DAV und Krankenkassen sind sich einig

PZ / Die Spitzenverbände der Krankenkassen und der Deutsche Apothekerverband (DAV) haben sich auf einen neuen Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung geeinigt. Die augenfälligste Änderung betrifft die Aut-idem-Regelung.

 

Die Aut-idem-Regelung soll aus Sicht der Apotheker nun praxisnäher werden. Das gilt besonders für die Substitution von rabattierten Medikamenten, wenn diese nicht verfügbar sind. Nach dem neuen Vertrag erhält nun der Apotheker mehr Freiheiten, seine Patienten dennoch angemessen zu versorgen. So heißt es nun in § 4, Absatz 3 des Rahmenvertrages: »Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Arzneimittels erforderlich (Akutversorgung, Notdienst), hat die Apotheke dies auf der Verschreibung zu vermerken, das vereinbarte Sonderkennzeichen nach Absatz 2 Satz 4 aufzutragen und ein Arzneimittel nach den Vorgaben des Absatzes 4 abzugeben. Gleiches gilt in Fällen des § 17 Absatz 5 Apothekenbetriebsordnung.« Außerdem kann die Apotheke im Einzelfall bei begründeten pharmazeutischen Bedenken ein anderes als das rabattierte Arzneimittel abgeben.

 

Die Apotheke muss dann eines der drei preisgünstigen oder das verordnete Medikament abgeben. Zudem erhalten die Apotheker in Zukunft mehr Freiheiten bei der Auswahl von Arzneimitteln aus Bereichen, in denen der Gemeinsame Bundesausschuss keine Informationen darüber gegeben hat, welche Darreichungsformen austauschbar sind. Die Apotheker können sich in diesen Fällen in Zukunft auf die Angaben im ABDA-Artikelstamm berufen.

 

Weitere Änderungen sieht der Rahmenvertrag in § 5 vor. Dort wird die Abgabe von Importarzneimitteln geregelt. Auch hier geht es um die Rabattverträge. Im Absatz 1 heißt es nun: »... Die Abgabe eines importierten Arzneimittels ist ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen für die Abgabe eines rabattbegünstigten Arzneimittels nach § 4 Absatz 2 vorliegen. Stehen neben dem rabattbegünstigten Arzneimittel (Bezugsarzneimittel) keine generischen, sondern ausschließlich ein oder mehrere importierte Arzneimittel zur Auswahl, kann die Apotheke zwischen dem rabattbegünstigten und den importierten Arzneimitteln wählen, deren für den Versicherten maßgeblicher Arzneimittelabgabepreis mindestens 15 vom Hundert oder 15 Euro niedriger ist als der Preis des Bezugsarzneimittels.«

 

Zudem haben DAV und Krankenkassen vereinbart, dass »für den Abgabezeitraum vom 1. April bis zum 31. Mai 2007 keine Vertragsmaßnahmen und keine Retaxationen stattfinden, die auf die Nichtbeachtung des § 4 Absatz 4 des Rahmenvertrages in der Fassung vom 23. März 2007 gestützt werden, soweit es sich nicht um grobe und systematische Verstöße handelt, die einvernehmlich von den in § 2 Absatz 4 genannten, zuständigen Verbänden festgestellt werden«. Darüber hinaus wollen die Spitzenverbände ihren Mitgliedskassen empfehlen, bis zum Inkrafttreten der neuen Vereinbarung »keine Vertragsmaßnahmen vorzunehmen, die darauf gestützt sind, dass Apotheken Arzneimittel mit gleichen Darreichungsformen außerhalb der Hinweise des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht in die Auswahl der Arzneimittel einbezogen haben«.

 

Der neue Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung nach § 129 Absatz 2 SGB V wird zum 1. April 2008 in Kraft treten. Ausnahme sind die Wirkstoffe Amlodipin, Ondansetron, Ramipril mit HCT und Torasemid. Hier gelten die neuen Regelungen ab 1. März. Der Arzneimittelliefervertrag regelt die Geschäftsbeziehungen zwischen den Krankenkassen und den Apothekern. Er wird von dem Deutschen Apothekerverband und den Spitzenverbänden der Krankenkassen ausgehandelt. Auf Apothekerseite müssen alle Landesapothekerverbände dem Vertrag zustimmen. Das ist in den vergangenen Wochen geschehen.

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