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Vorteil 24

Keine Gefahr der Wiederholung

12.02.2013  18:54 Uhr

Von Daniel Rücker / Das Landgericht München I hat eine Klage gegen einen Vorteil-24-Apotheker abgewiesen. Gleichzeitig haben die Richter in der Urteilsbegründung aber auf die nach heutigem Stand eindeutige Unrechtmäßigkeit des mittlerweile eingestellten Versand-Konzeptes hingewiesen.

Ein bayerischer Apotheker hatte als Teilnehmer am Konzept »Vorteil 24« seinen Kunden einen Preisnachlass zwischen 2,50 Euro und 15 Euro auf verschreibungspflichtige Arzneimittel angeboten. Die Klage der Wettbewerbs­­­- zentrale gegen den Apotheker hatte vor dem Landgericht keinen Erfolg. Die Unterlassungsklage sei unbegründet, so die Münchner Richter. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, weil der beklagte Apotheker sein Angebot bereits eingestellt hatte, bevor der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe vergangenen Herbst in einem Urteil entschieden hatte, dass die deutschen Preisvorschriften auch für ausländische Versandapotheken gelten. Da sich mit diesem Urteil die Rechtslage geändert habe, könne nicht von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Erst seit der Entscheidung des Gemeinsamen Senats seien Rabatte auf verschreibungspflichtige Arzneimittel unzweifelhaft verboten, so die Richter in München. Wiederholungsgefahr liege nur dann vor, »wenn eine Wiederholung des wettbewerbswidrigen Verhaltens ernsthaft und greifbar zu besorgen ist«. Es reiche nicht aus, wenn sie nur denkbar oder möglich ist. Eine Wiederholungsgefahr bestehe etwa dann nicht, wenn das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt des Begehens nicht verboten oder juristisch strittig gewesen sei.

 

Eine klare, wenn auch heute unerhebliche Meinung haben die Richter zum Geschäftsmodell von Vorteil 24. Entgegen damaliger Behauptungen der Betreiber hätten die Patienten die Arzneimittel aus den Niederlanden nicht selbst importiert. Tatsächlich sei der erteilte Importauftrag der Kunden nur vorgeschoben, »um einer eventuell doch möglichen Anwendbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechtes vorzubeugen«.

 

Überschaubare Strafe

 

Vollkommen ungeschoren ist der Apotheker aber nicht davongekommen. Immerhin muss er der Wettbewerbszentrale nun die Abmahnkosten ersetzen. Diese hatte einen Verstoß gegen die deutschen Preisvorschriften abgemahnt. Angesichts des Betrags von 219,35 Euro zuzüglich Zinsen, dürfte dies jedoch keine große Bedeutung für den Beklagten haben.

 

Bei Vorteil 24 haben Linda-Apotheken angeblich im Auftrag ihrer Kunden Arzneimittel in der niederländischen Montanus-Apotheke bestellt. So sollte die Arzneimittelpreisverordnung umgangen werden. Die Kunden erhielten einen Rabatt auf die bestellten Medikamente, die Apotheken eine Provision. /

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