Pharmazeutische Zeitung online
Urteil

Eine Apotheke ist kein Kosmetikstudio

15.02.2011  18:17 Uhr

Von Daniela Biermann / Wieso Kosmetikbehandlungen nicht in den Betriebsräumen von Apotheken stattfinden dürfen, das hat das Verwaltungsgericht Minden in einem aktuellen Urteil gegen eine Apothekerin aus Gütersloh begründet.

Das Anbieten und Durchführen kostenpflichtiger Kosmetikbehandlungen in den Betriebsräumen verstoße als anderweitige gewerbliche Nutzung gegen das Trennungsgebot in § 4 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Im Vordergrund müsse immer der pharmazeutische Versorgungsauftrag stehen.

Im konkreten Fall ging es um eine Apothekerin aus Nordrhein-Westfalen, die in den Betriebsräu­men ihrer Apotheke einen als Büro gekennzeich­ne­ten Raum in einen Kosmetikbereich umge­wan­delt hatte. Das Angebot umfasste unter anderem Entspannungsmassagen, Brauenkorrekturen und Maniküren. Um den Raum im ersten Stock zu erreichen, mussten Kunden zwar eine Außen­trep­pe benutzen, dann aber andere Betriebs­räu­me durchqueren. Bei einer Apothekenbegehung untersagte die Aufsichtsbehörde diese Art der Nutzung, wogegen die Apothekerin klagte und verlor (Aktenzeichen 7 K 1647/10).

 

Im Urteil heißt es unter anderem, die Apothekerin bewerbe ihren »Kosmetikbereich« im Sinne eines vollständigen Kosmetikstudios mit umfänglichen und vielfältigen Leistungspaketen, die über das in § 25 ApBetrO erlaubte Anbieten und Feilhalten apothekenüblicher Waren weit hinausgingen. Der Einsatz einer PTA mit zusätzlicher kosmetischer Ausbildung, wie hier geschehen, sei auch in geringfügigem Umfang nicht statthaft, da die Gefahr bestünde, dass bei erhöhter Nachfrage dem Kundenbegehren nachgegeben würde. »Dann aber löst sich das Geschäft der Klägerin noch weiter von dem einer Apotheke und erhält einen weiteren Schwerpunkt neben dem vorrangigen Auftrag der Versorgung mit Arzneimitteln«, heißt es in der Urteilsbegründung. Eine Gefährdung der Arzneimittelversorgung sei zu befürchten.

 

Ferner lasse eine Geschäftsgestaltung wie im vorliegenden Fall befürchten, dass die Apotheke sich wegentwickle vom vorrangigen Arzneimittelversorgungsauftrag hin zu einem »Drugstore« oder Kosmetikstudio. Das sei mit den Vorgaben des Apothekengesetzes und der Apothekenbetriebsordnung nicht vereinbar.

 

Es sei der Klägerin jedoch freigestellt, die umstrittenen Kosmetikbehandlungen in Räumlichkeiten anzubieten, die von den Betriebsräumen ihrer Apotheke abgetrennt sind – dann jedoch als anzeigenpflichtiges Nebengewerbe (§ 2 Abs. 3 ApBetrO). Gegen eine unentgeltliche Probe-Anwendung eines Kosmetikums innerhalb der Apothekenbetriebsräume im Rahmen einer Beratung sei dagegen apothekenrechtlich nichts einzuwenden. Die Testung muss jedoch im Kundenverkehrsbereich der Apotheke oder einem direkt an diesen angebundenen, abgetrennten Bereich oder Raum stattfinden. /

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