Pharmazeutische Zeitung online
Re-Präqualifizierung

Unbedingt Fristen einhalten

08.02.2017  09:39 Uhr

Von Daniel Rücker / Seit 2011 müssen Apotheker, die ihren Patienten zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnete Hilfsmittel anbieten wollen, eine Präqualifizierung absolvieren. Diese gilt es in regelmäßigen Abständen zu wiederholen. Die dafür fälligen Termine sollten Apothekenleiter kennen. Schon kurze Lücken zwischen dem Ablauf der Präqualifizierung und der nachfolgenden Re-Präqualifizierung können teuer werden.

Die Agentur für Präqualifizierung (AfP) ist die von der Marketing-Gesellschaft Deutscher Apotheker eingerichtete Stelle, die der GKV-Spitzenverband für die Hilfsmittelversorgung zugelassenen hat. Apotheker, die Problemen aus dem Weg gehen wollen, sollten vor Ablauf der Präqualifizierung rechtzeitig einen neuen Antrag einreichen, rät AfP-Geschäftsführer Diethard Grundl. 

 

Die AfP ist als Präqualifizierungsstelle nach den Vorgaben des § 126 Absatz 1a SGB V vom GKV-Spitzenverband benannt worden. Sie ist Anlaufstelle für alle Leistungserbringer im Gesundheitswesen. Sie hat sich spezialisiert auf 44 Versorgungsbereiche, die eine Basisversorgung mit Hilfsmitteln abdecken und für die keine Betriebsbegehungen erforderlich sind.

 

Grundl rät Apothekern, sich vor Ablauf der Präqualifizierung rechtzeitig um den Folgeantrag zu kümmern. Dafür ist es zwingend notwendig, die in den Empfehlungen der GKV genannten Anforderungen ein zweites Mal vollständig nachzuweisen. »Der präqualifizierte Leistungserbringer hat spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist von fünf Jahren entsprechende vollständige Nachweisunterlagen bei einer Präqualifizierungsstelle einzureichen,« heißt es in den Vorgaben des GKV-Spitzenverbandes. Ein Verweis auf die Dokumentation der vorherigen Präqualifizierung reicht nicht aus. Eine Fotodokumentation muss die aktuelle Betriebsausstattung zeigen. Dabei müssen Apotheker darauf achten, dass es seit Jahresanfang neue Empfehlungen gibt.

 

Diese Empfehlungen finden sich auf der Website des GKV-Spitzenverbandes und der AfP. Seit dem Januar 2017 haben sich wieder einige Versorgungsbereiche geändert. Neue Produktuntergruppen wurden in bestehende Versorgungsbereiche integriert und damit ändern sich die Bezeichnungen dieser Versorgungsbereiche. So trägt der bisherige Versorgungsbereich 15AR nun die Kennung 15A8R. Neben dem Antrag auf Re-Präqualifizierung müssen Apotheker hierfür einen Änderungsantrag einreichen. Immerhin erfordern die neuen Versorgungsbereiche keine zusätzlichen Nachweise. Hat der Apotheker also die Re-Präqualifizierung für 15AR bereits erhalten, reicht der einfache Änderungsantrag aus, um künftig Produkte nach 15A8R anbieten zu können.

 

Onlineantrag möglich

 

Als Dienstleister für Leistungserbringer im Gesundheitswesen hat die AfP einen Onlineantrag erstellt, der die Antragssteller zügig durch den Antragsprozess führt. Ab sofort können alle geforderten Nachweise als PDF- oder jpg-Dateien im Onlineantrag hochgeladen werden. Für die Leistungserbringer wird der Antrag archiviert und kann jederzeit wieder aufgerufen werden. Da sich die Folgepräqualifizierung direkt an das Ende der Erstpräqualifizierung anschließt, müssen die notwendigen Anträge rechtzeitig der Präqualifizierungsstelle vorgelegt werden. Entsteht dabei eine Lücke, können die Krankenkassen die Leistung retaxieren. Diese Unachtsamkeit kann leicht einen hohen vierstelligen Betrag kosten. Es ist deshalb sinnvoll, dem Ablaufdatum einen prominenten Platz in der Apotheke zu geben. /

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