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Heilmittelwerbegesetz

Novelle erlaubt Werbung im Kittel

05.02.2013  17:57 Uhr

Von Ev Tebroke, Berlin / Mit der 16. Novelle des Arzneimittel­gesetzes (AMG) wurde das Heilmittelwerberecht liberalisiert. Für Pharmafirmen ergeben sich damit zum Teil neue Möglichkeiten der Vermarktung.

Über die AMG-Novelle wurde das Heilmittelwerberecht im Herbst 2012 an die europäische Rechtsprechung angepasst. Mit dem geänderten Gesetz (HWG) wird nun einiges liberaler gehandhabt. Der Begriff Werbung umfasst dabei »alle Maßnahmen, zur Information, zur Marktuntersuchung und Schaffung von Anreizen mit dem Ziel, die Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern«. Das machte die Rechtsanwältin Stephanie Kollwitz bei einer Veranstaltung des Biotech­nologieverbunds Berlin-Brandenburg deutlich.

Nach wie vor gilt es zu unterscheiden, ob es sich um Werbung in Fachkreisen oder allgemeine Publikumswerbung handelt. In Bezug auf verschreibungspflichtige Medikamente oder Mittel gegen psychische Störungen zählen zum Fachkreis laut Kollwitz nur Ärzte, Apotheker oder Personen, die mit den beworbenen Mitteln legal handeln. Krankenschwestern oder Heilpraktiker beispielsweise zählen nicht dazu.

 

Reklame für Schlafmittel

 

Außerhalb von Fachkreisen ist es nach wie vor verboten, für Heilmittel zu werben, die sich auf die Behandlung einer Reihe schwerer Erkrankungen beziehen. Dazu zählen Geschwulst- oder Stoffwechselkrankheiten und Krankheiten des Blutes, Erkrankungen des Herzens oder der inneren Organe. Aufgehoben wurde das Werbeverbot im Zuge der AMG-Novelle hingegen für Schlafmittel und Stimmungsaufheller.

 

Ebenfalls erlaubt ist laut Kollwitz zukünftig die Werbung mit Gutachten, Zeugnissen oder mit wissenschaftlichen und fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf. Auch mit ärztlichen Empfehlungen, Prüfungen oder Anwendungen darf seit Oktober 2012 Reklame gemacht werden, vorausgesetzt es handelt sich bei den Werbeträgern nicht um prominente Personen.

 

Aufgehoben wurde auch das sogenannte »Kittelverbot«. Mediziner und andere Heilberufler müssen nun keine Abmahnungen mehr befürchten, wenn sie sich auf Werbefotos in ihrer Berufskleidung präsentieren. Vorher-Nachher-Fotos sind im Zuge der Liberalisierung durch die AMG-Novelle ebenfalls erlaubt, allerdings nicht im Bereich der Schönheitschirurgie. Gestattet ist nun auch die Werbung mit Fachsprache. Generell gilt aber nach wie vor: Der Werbezweck darf nicht missverständlich sein, sondern muss deutlich erkennbar bleiben.

 

Verboten ist nach wie vor Werbung mit Preisausschreiben, Verlosungen und anderen Verfahren, deren Ergebnis vom Zufall abhängig ist, »sofern diese Maßnahmen oder Verfahren einer unzweckmäßigen oder übermäßigen Verwendung von Arzneimitteln Vorschub leisten«, so der durch die Novelle modifizierte Zusatz. Auch Werbung, die nahelegt, dass die Wirkung eines Arzneimittels einem anderen Präparat oder einer anderen Behandlung entspricht beziehungsweise überlegen ist, bleibt unzulässig. /

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