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Rx-Versandverbot

Gröhe bessert nach

01.02.2017  10:18 Uhr

Von Ev Tebroke / Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat den Referentenentwurf zum Rx-Versandverbot nachjustiert: Die geplanten Regelungen blieben unangetastet, aber die Begründung wurde geschärft. Die Regierungsressorts scheinen nun bereit, der geänderten Version zuzustimmen.

Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) hat den im Dezember vorgelegten ersten Gesetzentwurf zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nachgebessert. 

Der geänderte Text fokussiert nun insgesamt mehr die Rolle der Vor-Ort-Apotheke für den Erhalt der flächendeckenden Arzneimittelversorgung in Deutschland. Zudem hebt er die Bedeutung des auf dem Sachleistungsprinzip beruhenden solidarisch finanzierten Systems der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) hervor. Als Ziel des Gesetzes steht der »Schutz der Gesundheit der Bevölkerung« im Fokus. Das ist wichtig, denn bislang unterlagen Bereiche, die den Gesundheitsschutz der Bevölkerung betreffen, einer nationalstaatlichen Regelung. Das EuGH-Urteil hatte hier eine Schieflage erzeugt.

 

Konkretisierte Begründung

 

Während die bereits im ersten Entwurf vorgesehenen Änderungen des Arzneimittel-, des Apotheken- und des Betäubungsmittelgesetzes sowie der Apothekenbetriebsordnung eins zu eins bestehen bleiben, konkretisiert die Begründung die Notwendigkeit ­eines Rx-Versandverbots. »Die Gesundheit der Bevölkerung und die ­Erhaltung der sozialen Gesundheits­sicherungssysteme sind verfassungsrechtlich als Schutzgut von überragendem Rang anzusehen«, heißt es etwa dort nun.

 

Grundsätzlich betont auch der geänderte Entwurf, dass es zum geplanten Rx-Versandhandelsverbot keine Alternative gebe. Auch begrenzte Rabatte seien nicht zielführend. Dies hatten ­sowohl die Monopolkommission als auch Politiker der SPD-Fraktion als ­Lösung propagiert. Zudem wäre nach Ansicht des BMG eine solche gesetzliche Boni-Begrenzung, die auch für ausländische Versandapotheken greife, europarechtlich bedenklich.

 

Hintergrund des geplanten Gesetzes ist das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Oktober 2016. Die Richter sehen es als Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit, dass ausländische Versandapotheken sich bislang an die deutsche Preisbindung für Rx-Medikamente halten mussten. Seither dürfen Versender mit Sitz im EU-Ausland hierzulande Rabatte auf solche Arzneimittel geben und mit ­diesen Boni auch werben. Inländische Apotheken müssen sich hingegen weiterhin an die Arzneimittelpreisverordnung halten. Mit dem Gesetz will Gröhe einen Preiskampf im Bereich der ­Rx-Medikamente und eine Verdrängung der Präsenzapotheken zugunsten des Online-Handels verhindern.

 

Rückläufige Entwicklung

 

Im überarbeiteten Gesetzentwurf ­liefert das BMG nun dementsprechend auch Zahlen zum Offizin-Apothekenmarkt und der bereits jetzt rückläufigen Entwicklung. Mit einer Apothekendichte von 25 Apotheken pro 100 000 Einwohner liege Deutschland unter dem EU-Durchschnitt von 31 Apotheken, heißt es. »Dieser Trend würde sich nach der Entscheidung des EuGH ­verstärken.«

 

Die überarbeitete Version betont die Notwendigkeit der Arzneimittelpreisbindung und setzt das Versandverbot explizit in direkte Verbindung zum Rabattverbot gemäß §7 Heilmittel­werbegesetz. Das Boni-Verbot berücksichtige den Charakter von Arzneimitteln als Waren besonderer Art und ­wirke einer Trivialisierung von Rx-Medikamenten, wie sie durch Werbung mit Rabatten erfolgen würde, entgegen. Die Preisbindung sei essentieller ­Bestandteil eines aus sozialstaatlichen Gründen regulierten Markts. Als Teil dieses Systems übernähmen die ­Präsenzapotheken mit der flächendeckenden Arzneimittelversorgung eine zentrale Aufgabe zum Schutz der ­gesamten Bevölkerung.

 

Auch auf das Thema Zuzahlungen geht die neue Version stärker ein. Das Versandverbot verhindere, dass Steuerungselemente zum Erhalt der GKV ­unterlaufen werden.

 

Unter den durch das EuGH-Urteil geschaffenen unionsrechtlichen Rahmenbedingungen sei die Verwirklichung des Solidargedankens im ­GKV-System und die Rolle der Apothekerschaft als Ausübende eines freien Heilberufs im deutschen Gesundheitswesen nur mit einem Rx-Versandhandelsverbot möglich, so das Fazit des neuen Entwurfs.

 

Aufs Tempo gedrückt

 

Mit dem überarbeiteten Gesetzentwurf hat der Gesundheitsminister nach Informationen der PZ nun offenbar die Ressorts auf seiner Seite. Dem Ver­nehmen nach signalisiert auch das ­Bundeswirtschaftsministerium grünes Licht für das Gesetzesvorhaben. Ein Termin für die Verabschiedung durch das Kabinett stehe aber noch nicht fest, heißt es.

 

Gröhe hat bei dem Vorhaben von Anfang an aufs Tempo gedrückt, damit der Bundestag bis zum Sommer die Beratungen abschließen kann und das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode in trockenen Tüchern ist. Bei den ­geplanten Regelungen, die den EU-Binnenmarkt tangieren, ist auch ein sogenanntes EU-Notifizierungsverfahren vorgesehen. Sobald der EU-Kommission der Kabinettsentwurf zum Rx-Versandverbot vorliegt, kann diese mit der Prüfung beginnen. Für drei bis maximal sechs Monate gilt dann eine Stillhaltefrist. Während dieser Zeit kann das Gesetz nicht in Kraft treten. /

Kommentar

Boni sind auch keine Lösung

Auf der unterschiedlich motivierten Suche nach wirksamen Alternativen zum Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln hört man wieder und wieder von Überlegungen, die um Boni kreisen.

 

Eine limitierte Zulassung von Boni auf verschreibungspflichtige Arzneimittel im Rahmenvertrag nach § 129 SGB V für alle abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel oder nur solche über den Versandhandel abgegebene, hilft aber niemandem außer denjenigen, die die Apotheken generell schwächen wollen.

 

Vor dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hatten alle an deutsche Endverbraucher abgegebenen verschreibungspflichtigen Arzneimittel den gleichen Apothekenabgabepreis. Nach dem Urteil dürfen ausländische Versandanbieter billiger verkaufen. Können die Boni das verhindern? Nein – ihre Begrenzung kann für diese Anbieter nicht einmal verbindlich werden, ohne mit der EuGH-Rechtsprechung zu kollidieren. Schließlich können für den Apothekenabgabepreis minus maximal zulässigem Bonus keine anderen Kriterien gelten, als für den festen Apothekenabgabepreis. Jede Untergrenze des Abgabepreises verhindert im Duktus des EuGH die notwendige Kompensation des Nachteils, der diesen Anbietern dadurch erwächst, dass sie Gemeinwohlpflichten überwiegend nicht anbieten können, weil sie nicht vor Ort sind und doch mitverdienen wollen oder sollen.

 

Der Vorschlag bannt auch nicht die Gefahren für das Apothekenwesen. Der feste Abgabepreis würde durch den in diesem Segment erstmals eröffneten Preiswettbewerb schlicht um die zulässigen Boni reduziert. Es wäre kaum anzunehmen, dass eine Kompensation durch höhere Ausgangspreise von der Solidargemeinschaft akzeptiert würde. Insgesamt müsste die Zahl der Apotheken aufgrund der dann reduzierten Erträge sinken. Wo auch immer Standorte betroffen wären, würde dies eine weitere Reduk­tion der Versorgungsdichte bedeuten, die heute bereits unter dem europä­ischen Durchschnitt liegt. Darüber hinaus würde im Kampf um die unternehmerische Existenz Kostenreduk­tion in den Mittelpunkt aller betriebs­internen Entscheidungen rücken, zulasten von Qualität und Leistung, auf Kosten der Gemeinwohlpflichten. Also: Boni sind auch keine Lösung.

 

Lutz Tisch, 

Geschäftsführer Recht der ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

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