Pharmazeutische Zeitung online
Skonti

Wettbewerbshüter gehen vor Gericht

28.01.2015  09:37 Uhr

Ev Tebroke / Es ist ein Musterprozess und getroffen hat es den neuen Großhändler AEP direkt: Die Wettbewerbszentrale hält dessen Skontomodell für unzulässig und zieht nun vor Gericht.

»Zurzeit bereiten unsere Anwälte die Klage vor«, sagte Christiane Köber aus  der Geschäftsführung der Wettbewerbszent­rale. Die Juristin ist dort zuständig für die Bereiche Pharmarecht und Gesundheitswesen. Im Zentrum steht demnach die Frage, inwieweit Skonti vor dem Hintergrund der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) überhaupt zulässig sind.

 

Laut Verordnung erhält ein Großhändler bei Rx-Produkten einen Fixzuschlag von 70 Cent pro Packung und kann zusätzlich auf den Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers einen Höchstzuschlag von 3,15 Prozent erheben. Aus Sicht der Wettbewerbszentrale darf die Summe der Preisnachlässe für den Apotheker nicht über dieser Spanne liegen.

 

AEP gewährt seinen Kunden bei Produkten bis 70 Euro, die innerhalb von 10 Tagen bezahlt werden, 3 Prozent Rabatt sowie 2,5 Prozent Skonto. Bei teureren Produkten gibt es in diesem Zahlungszeitraum 2 Prozent Rabatt und 2,5 Prozent Skonto. In beiden Fällen liegt der Preisnachlass insgesamt über der per Verordnung festgelegten Höchstspanne. Laut Köber muss rechtlich geklärt werden, wie streng der Gesetzgeber diese Preisvorschrift nun definiert und ob Skonti letztlich genauso zu bewerten sind, wie Rabatte. »Hier ist die Rechtsprechung bislang offen«, so die Juristin.

 

Der Großhändler AEP, der bis zum 15.  Januar Zeit hatte, Stellung zu beziehen, habe leider keine rechtlichen Argumente geliefert. Die Feststellung, andere machten es schließlich genauso, sei der Wettbewerbszentrale zu schwammig. Köber: »Sie können der Polizei, die sie wegen Geschwindigkeitsüberschreitung anhält, ja auch nicht damit kommen, zehn andere vor ihnen seien ebenfalls so schnell gefahren.« Also kommt die Sache nun vor das Landgericht Aschaffenburg.

 

Strenge Auslegung

 

Es mag viele verwundern, dass je nach Rechtsauffassung Skonti unter das Preisrecht fallen oder nicht. Dass der Gesetzgeber eher zu einer strengen Auslegung des Preisrechts tendiere, hat laut Köber bereits ein anderes Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gezeigt. Das Gericht wertete die Skonti, die ein Apotheker seinen Kunden auf Privatrezepte und Zuzahlungen gewährt hatte, als Verstoß gegen das Preisrecht. In der Skonti-Frage gehe es nun um ein Grundsatzurteil, betonte Köber. Es handele sich nicht um ein spezielles Vorgehen gegen AEP an sich.

 

Bei AEP ist man sich keines Rechtsverstoßes bewusst. Die Sichtweise der Wettbewerbszentrale entbehre jeder Grundlage, da der Gesetzgeber keinerlei Skontoausschluss in die Arzneimittelpreisverordnung aufgenommen habe, heißt es in einer Stellungnahme. Bis es in dieser Angelegenheit endgültig rechtliche Klarheit gibt, dürfte noch einige Zeit vergehen. /

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