Pharmazeutische Zeitung online
Apothekenbetriebsordnung

Abschied von der »Apotheke light«

31.01.2012  17:07 Uhr

Von Daniel Rücker / Das Bundeskabinett diskutiert in dieser Woche den Entwurf zur Apothekenbetriebsordnung. Die ur­sprünglich geplanten Vorteile für Filialverbünde fehlen im Kabinettsentwurf.

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) will nun offensichtlich doch nicht Filialverbünde besserstellen als Einzelapotheken. Der Entwurf zur Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) aus dem BMG, der dem Kabinett zur Abstimmung vorgelegt werden soll, enthält die Vergünstigungen für Filialen nicht mehr. Auch sie müssen weiterhin Labor und Rezeptur haben. Ursprünglich wollte das Ministerium Filialverbünden erlauben, Rezeptur und Labor auf eine Betriebsstätte zu beschränken.

 

Bundesrat muss zustimmen

 

Geblieben ist allerdings die Möglichkeit, Notdienste an eine andere Apotheke im Filialverbund abzugeben. Dies wird jedoch eingeschränkt durch die Formulierung »bei Vorliegen eines berechtigten Interesses«. Wann dies der Fall ist, bleibt vorerst offen. Nachdem sich an diesem Mittwoch (1. Februar) das Bundeskabinett mit dem Entwurf zur Apothekenbetriebsordnung befasst, müssen anschließend noch die Bundesländer der Verordnung zustimmen. Sie hatten bereits vorab mehrheitlich ihren Widerstand gegen die Regelungen zur »Apotheke light« angekündigt. Dem hat das Ministerium nun im Kabinettsentwurf offensichtlich Rechnung getragen.

Der Kabinettsentwurf verpflichtet außerdem die Apotheker explizit, ihre Patienten und Angehörige der Gesundheitsberufe zu beraten. In seinem Qualitätsmanagementsystem (QMS) müsse der Apothekenleiter sicherstellen, »dass Patienten und andere Kunden sowie die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigten Personen hinreichend über Arzneimittel und apothekenpflichtige Medizinprodukte informiert und beraten werden«.

 

In der Erläuterung stellt das Ministerium zudem klar, dass die Pflicht zur Information und Beratung uneingeschränkt gilt, allerdings der Umfang je nach Situation unterschiedlich sein kann. Ausdrücklich wird in der Erläuterung darauf verwiesen, dass auch Patienten, die ihre Medikamente bereits seit Langem einnehmen, angesprochen werden müssen, ob Veränderungen oder neue Erkrankungen vorliegen, die bei der Medikation oder der Dosierung berücksichtigt werden müssten. Für apothekenpflichtige Medizinprodukte sollen dieselben Regeln gelten.

 

Verändert hat das Bundesgesundheitsministerium seine Position zur Qualitätssicherung. Im Referentenentwurf hatte das BMG nur eine QMS-Pflicht für Apotheken vorgesehen, die Defekturarzneimittel herstellen, patientenindividuelle parenterale Arzneimittel herstellen oder industriell ver­blistern. Nach dem Kabinettsentwurf werden nun jedoch alle Apotheken »ein Qualitätsmanagementsystem entsprechend Art und Umfang der pharmazeutischen Tätigkeiten« betreiben müssen.

 

Das QMS müsse vor allem gewährleisten, »dass die Arzneimittel nach Stand von Wissenschaft und Technik hergestellt, geprüft und gelagert werden und dass Verwechslungen vermieden werden sowie eine ausreichende Beratungsleistung erfolgt«. Dazu gehört auch, dass der Apothekenleiter schriftlich festlegen muss, welche zum pharmazeutischen Personal gehörenden Mitarbeiter informieren und beraten dürfen und in welchen Fällen zwingend ein Apotheker hinzugezogen werden muss.

 

Keine externe QMS-Kontrolle

 

Eine externe Kontrolle des QMS sieht der Entwurf nicht vor. Die Apotheke »sollte an regelmäßigen Maßnahmen zu externen Qualitätsüberprüfungen teilnehmen«, heißt es dort. Im Referentenentwurf hatte das Ministerium noch auf eine generelle QMS-Pflicht verzichtet. Betroffene Verbände hatten dies in ihren Stellungnahmen kritisiert.

 

Mit der neuen Apothekenbetriebsordnung wird auch die Dienstbereitschaft der Apotheken vom Ladenschlussgesetz entkoppelt, da die Ladenöffnungszeiten nun von den Bundesländern bestimmt werden können. Um eine bundeseinheitliche Regelung für Apotheken zu erreichen, heißt es im Kabinettsentwurf: »Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet.« Von dieser Verpflichtung werden die Apotheken allerdings zu bestimmten Zeiten befreit, und zwar montags bis samstags bis 8 Uhr, montags bis freitags ab 18.30 Uhr, samstags, Heiligabend und Silvester ab 14 Uhr, sowie sonn- und feiertags.

 

Ortsübliche Schließzeiten

 

Ergänzend gilt weiterhin der Absatz 2 der Regelung zur Dienstbereitschaft, dass die zuständige Behörde Apotheken für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien von der Dienstbereitschaft befreien kann, wenn eine andere Apotheke die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit sicherstellt.

 

Entfallen ist die vielfach kritisierte Regelung, dass nicht-pharmazeutisches Personal die Herstellung von Defekturarzneimitteln und patientenindividu­ellen Parenteralia übernehmen darf. Nach dem Kabinettsentwurf bleiben diese Tätigkeiten nun dem pharmazeutischen Personal vorbehalten. Nicht-pharmazeutische Mitarbeiter dürfen lediglich unter Aufsicht Arzneimittel umfüllen, abfüllen, abpacken oder kennzeichnen. Darüber hinaus darf sich pharmazeutisches Personal bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln sowie bei der Prüfung von Ausgangsstoffen helfen lassen.

 

Den Botendienst will das BMG in Zukunft generell erlauben. Er wird nicht mehr auf den Einzelfall beschränkt. Generell muss ein Mitarbeiter der Apotheke die Arzneimittel ausliefern, er muss aber nicht zum pharmazeutischen Personal gehören. Wenn allerdings zuvor keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat, dann muss das pharmazeutische Personal der Apotheke dies nachholen und zwar »in unmittelbarem Zusammenhang mit der Lieferung«.

 

Wie schon im Referentenentwurf hat das Ministerium die Listen gestrichen, in denen Geräte und Fachliteratur verzeichnet waren. Nun soll der Apothekenleiter entscheiden, was er benötigt. Bei der Literatur gibt es immer noch die Vorgabe, dass die notwendigen wissenschaftlichen Hilfsmittel in der Apotheke vorgehalten werden müssen. Das kann auch in Datenbanken oder auf CD sein. Es reicht aber nicht, sie bei Bedarf aus dem Netz herunterzuladen. Sie müssen permanent in der Apotheke verfügbar sein.

 

Qualität stärken

 

Die ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände begrüßt ausdrücklich, dass das Gesundheitsministerium im Kabinettsentwurf von den ursprünglich geplanten Sonderregeln für Filialen abgerückt ist. Nachbesserungsbedarf sieht der Verband hingegen im Bereich Rezeptur/ Defektur. Die ABDA ist gegen die generelle Streichung der Literatur- und Gerätelisten. Ein solcher Schritt laufe dem eigentlichen Ziel zuwider, die Qualität der Rezepturen zu stärken, heißt es. /

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