DAV will vor Gericht ziehen |
15.01.2013 18:57 Uhr |
Von Anna Hohle / Die Versandapotheke Zur Rose hat eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verwendung des Apotheken-A nicht fristgerecht unterzeichnet. Nun will der Deutsche Apothekerverband (DAV) vor Gericht ziehen.
Noch immer wirbt die Versandapotheke Zur Rose in den Filialen der Drogeriekette dm mit dem Apotheken-A und verwendet das markenrechtlich geschützte Logo dabei in einer laut DAV unzulässigen Weise. Der DAV selbst ist Inhaber der Marke und hatte Zur Rose deshalb in der vergangenen Woche per Unterlassungserklärung aufgefordert, die Werbekampagne einzustellen. Die Frist zum Unterschreiben dieser Erklärung ließ Zur Rose jedoch verstreichen.
Nun sei eine Konfrontation »unausweichlich«, erklärte die ABDA – Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände gegenüber der Pharmazeutischen Zeitung. Der DAV habe umgehend eine auf Markenrecht spezialisierte Kanzlei beauftragt, um seine Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Die Kanzlei prüfe zurzeit auch rechtliche Schritte gegen dm.
Der Inhaber von Zur Rose, Ulrich Nachtsheim, darf das markenrechtlich geschützte Apotheken-A grundsätzlich verwenden. Grund dafür ist jedoch nicht, wie wir in der vergangenen Ausgabe der PZ berichtet haben, seine Mitgliedschaft in der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt, sondern vielmehr die Mitgliedschaft im Landesapothekerverband. Denn das Apotheken-A dürfen, so steht es in der Markensatzung, nur Apothekeninhaber nutzen, die Mitglied in einem Landesverband oder -verein sind oder denen der DAV eine schriftliche Lizenz erteilt hat. Zwar dürfen auch die Kammern als Institutionen das Logo verwenden, nicht jedoch jedes einzelne Kammermitglied.
Art der Werbung unzulässig
Der DAV geht gegen Nachtsheim vor, da er die Art und Weise, wie Zur Rose mit dem Apotheken-A wirbt, für unzulässig hält. In der Markensatzung ist klar festgelegt, dass das Logo nur »in Alleinstellung« verwendet werden darf. Zur Rose hat das Motiv jedoch teils verdeckt in eine Werbegrafik mit eigenem Schriftzug eingebettet. Auch die Verwendung in den dm-Filialen hält der DAV für rechtswidrig. Sie stelle eine unzulässige »Ausweitung des Verwenderkreises« dar. /