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Steuertipp

Unklare Situation bei Erstattungszinsen nutzen

18.01.2011  17:37 Uhr

Von Oliver Schmitz / Nachdem der Bundesfinanzhof voriges Jahr entschied, dass der Staat Erstattungszinsen zur Einkommensteuer nicht besteuern darf, hat er die Steuerpflicht per Gesetz angeordnet. Ob er das durchsetzen kann, ist fraglich. Betroffene sollten Einspruch einlegen.

Der Fiskus muss Steuererstattungsansprüche zugunsten des Steuerzahlers unter bestimmten Voraussetzungen verzinsen. Da gesetzlich ein pauschaler Zinssatz von sechs Prozent per anno vorgesehen ist, können bei längeren Zeiträumen oder hohen Erstattungen erhebliche Zinserträge zusammenkommen. Davon holt das Finanzamt sich einen Teil zurück, indem es die Zinsen im Jahr des Zuflusses als steuerpflichtige Kapitalerträge der Einkommensteuer unterwirft. Bis 2008 fiel auf die Zinsen der progressive Steuersatz bis 42 beziehungsweise 45 Prozent an. Seit 2009 gilt der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent.

 

Ausnahme Einkommensteuer

 

Diese Praxis hat der Bundesfinanzhof (BFH) durch seine Rechtsprechung lange Zeit abgesegnet. Jedoch entschieden die Münchner Richter im Juni 2010, dass der Staat Zinsen im Zusammenhang mit Erstattungen der Einkommensteuer nicht besteuern darf. Zwar seien Erstattungszinsen des Fiskus als Kapitaleinkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes anzusehen und könnten daher grundsätzlich auch besteuert werden. Doch die Richter kamen zu einem weiteren Schluss: Bei Erstattungszinsen zur Einkommensteuer sei dies anders. Da die Einkommensteuererstattung selbst nicht versteuert werden muss, gelte das auch für entsprechende Zinsen.

Die Reaktion des Gesetzgebers auf die unliebsa­me Rechtsprechung ließ nicht lange auf sich warten. Mit dem Jahressteuergesetz 2010 verab­schiedete er eine Änderung des Einkommensteu­ergesetzes und nahm darin auf, dass Erstat­tungszinsen steuerpflichtige Kapitalerträge sind. Er regelte weiter, dass die Änderung auch für alle nicht bestandkräftigen Steuerfestsetzungen gilt.

 

Es ist fraglich, ob der Gesetzgeber sein Ziel er­reicht hat. Denn augenscheinlich schrieb er nur ins Gesetz, was ohnehin Auffassung des BFH ist: Erstattungszinsen sind grundsätzlich Kapital­er­träge im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Die Gesetzesänderung betrifft aber nicht zwangs­läufig die weitere Schlussfolgerung der höchsten Finanzrichter, dass ausnahmsweise Erstattungs­zinsen zur Einkommensteuer durch eine andere Norm der Besteuerung entzogen sind.

 

Soweit die Gesetzesänderung auch die Jahre vor 2010 angeht, bestehen erhebliche verfassungs­rechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung. Allerdings vertritt das Finanzgericht Münster in einem Urteil aus Dezember 2010 die Meinung, der Gesetzgeber habe die Rechtslage in seinem Sinne geändert. Die Kläger haben Revision zum BFH eingelegt.

 

Änderung nicht einfach hinnehmen

 

Die Finanzverwaltung beginnt bereits, die Gesetzesänderung zum Anlass zu nehmen, den wegen der BFH-Rechtsprechung eingelegten Einsprüchen und Änderungsanträgen entgegenzutreten. Betroffene sollten dem Finanzamt differenziert darstellen, warum die Gesetzesänderung die Rechtslage nicht geändert hat. Auch sollten sie Einsprüche einlegen und Änderungsanträge stellen, falls dies verfahrensrechtlich noch möglich ist.

 

Sofern kein Interesse besteht, die Rechtsfrage selbst vor das Finanzgericht zu bringen, lässt sich ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen. Denn der BFH wird in bereits anhängigen weiteren Verfahren über die angesprochenen Zweifel entscheiden müssen. /

Ein Musterschreiben für einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens können Interessierte per E-Mail bei der Treuhand Hannover bekommen: steuertipp(at)treuhand-hannover.de.

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