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Verkäufe in Apotheken
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Auseinzelungen von Laientests auch von Landesbehörde untersagt

Die sogenannten Coronavirus-Laientests sind weiterhin nicht flächendeckend verfügbar. Daher stellte sich zuletzt die Frage, ob die Apothekenteams einzelne Tests aus Großpackungen auseinzeln dürfen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hatte sich bereits kritisch geäußert. Nun bestätigt eine Landesbehörde aus Nordrhein-Westfalen das Auseinzelungsverbot.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 22.03.2021  13:00 Uhr

Juristische Fragen

Auch einige juristische Aspekte sprechen gegen den ausgeeinzelten Verkauf von Laientests. Denn nicht nur die Vorschriften in den Sonderzulassungen stehen dagegen. Vielmehr könnte den Apotheken auch drohen, dass sich die im Medizinproduktegesetz (MPG) geregelten Herstellerpflichten auf sie erstrecken, wenn die Tests abweichend der Zweckbestimmung der Hersteller angeboten werden. Zudem könnte eine Auseinzelung auch gegen § 3 der MPAV verstoßen, in dem die Abgabebeschränkungen von Medizinprodukten geregelt sind.

Für die Durchführung des Medizinprodukterechts sind die Behörden der Bundesländer zuständig. Dass sich die anderen Länder der Einschätzung des BfArM und der Bezirksregierung Düsseldorf anschließen, ist jedoch wahrscheinlich.

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