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Thüringen
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Aufsichtsbehörde hat kein Problem mit »Gesundheitsmarkt«

Aus Sicht des Thüringer Landesamts für Verbraucherschutz hält der neue »Gesundheitsmarkt« im Thüringer Treffurt die gesetzlichen Vorgaben ein. Das hat die zuständige Behörde am heutigen Montag auf PZ-Anfrage mitgeteilt. Die Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT) hatte hingegen rechtliche Bedenken geäußert.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 08.04.2024  17:16 Uhr
Aufsichtsbehörde hat kein Problem mit »Gesundheitsmarkt«

Der »Gesundheitsmarkt«, der am 2. April in der Thüringer Kleinstadt Treffurt eröffnet wurde, entwickelt sich zum Politikum. Wie bereits berichtet, hält die Landesapothekerkammer Thüringen (LAKT) das Konzept für irreführend und rechtlich bedenklich. Durch den Betrieb des »Gesundheitsmarkts« in den Räumen der früheren »Pilgrim-Apotheke« könne bei den Patientinnen und Patienten der Eindruck entstehen, es handele sich um eine Apotheke, so lautet ein Kritikpunkt. Die Kammer kündigte an, rechtliche Schritte zu prüfen. Irreführend und unzulässig sei zudem die Verwendung des markenrechtlich geschützten »Apotheken-A´s«, welches in einem Fernsehbericht noch sichtbar gewesen sei.

Die zuständige Behörde, das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz (TLV), hat am Konzept des Treffurter »Gesundheitsmarkts« hingegen »nichts zu beanstanden«, wie eine Sprecherin am heutigen Montag auf Nachfrage der PZ mitteilte. Der Behörde zufolge handelt es sich dabei um ein Einzelhandelsgeschäft, in dem ausschließlich nicht apothekenpflichtige Arzneimittel und Waren verkauft werden dürften. Zusätzlich hätten die Kunden die Möglichkeit, über eine »Pick-up-Stelle« – im Rahmen des genehmigten Versandhandels einer Apotheke – ihre Rezepte beziehungsweise ausgedruckten E-Rezepte der Apotheke zuzuleiten und später die für sie von der Apotheke bereitgestellten Arzneimittel dort abzuholen. Eine erforderliche Beratung erfolge ausschließlich über die Apotheke.

In diesem Zusammenhang verwies die Behördensprecherin auf § 67 Arzneimittelgesetz (AMG), wonach der Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln außerhalb von Apotheken lediglich anzeigepflichtig, aber nicht erlaubnispflichtig sei. Die Betriebsstätte müsse laut § 50 AMG mit sachkundigem Personal besetzt sein. »Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt«, teilte die Sprecherin mit.

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