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Tests ab Oktober
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Auch BtM sind ab 2025 elektronisch zu verordnen

Ab 1. Juli 2025 gilt die E-Rezept-Pflicht auch für Betäubungsmittel (BtM). Um die Umstellung gut vorzubereiten, sollen die Abläufe ab Oktober dieses Jahres in Modellregionen erprobt werden. Das sieht der Referentenentwurf für die »Vierte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung« vor, der der PZ vorliegt.
AutorKontaktAnne Orth
Datum 01.03.2024  13:30 Uhr
Auch BtM sind ab 2025 elektronisch zu verordnen

Bereits seit Jahresbeginn sind Arztpraxen und Kliniken verpflichtet, elektronisch zu verordnen. Damit das Papierrezept auch bei der Verschreibung von Betäubungsmitteln bald überflüssig wird, hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun den Verordnungsentwurf vorgelegt. Damit sollen die notwendigen Änderungen in der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) umgesetzt werden. Ziel sei auch, bürokratischen Mehraufwand bei den Akteuren im Gesundheitswesen langfristig zu reduzieren sowie Prozesse in der Praxis zu erleichtern, heißt es im Entwurf.

Im Verordnungsentwurf sind zudem die Abläufe geregelt. So sollen Ärzte und Zahnärzte künftig Zugang zur elektronischen BtM-Verschreibung erhalten, indem sie sich einmalig beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) registrieren. Nach der Verordnung steht das BtM-Rezept auf dem E-Rezept-Fachdienst zur Verfügung. Versicherte können es wie andere E-Rezepte über eine App, die elektronische Gesundheitskarte oder einen Ausdruck mit QR-Code an die Apotheken übermitteln und dort einlösen. Bei jeder elektronischen Verschreibung soll eine automatisierte Abfrage beim BfArM erfolgen, ob der Verschreibende dort registriert ist. Die Registrierung kann laut Entwurf wieder rückgängig gemacht werden, wenn der Verschreibende nicht die betäubungsmittel-rechtlichen Vorschriften beachtet. Damit sollen Sicherheit und Kontrolle beim Umgang mit BtM auch bei der elektronischen Verschreibung sichergestellt werden.

Tierärztlich oder rein privatärztlich Tätige können wegen der bisher fehlenden technischen Infrastruktur zunächst nicht an der elektronischen Verschreibung teilnehmen. Das Gesundheitsministerium will jedoch die rechtlichen Grundlagen in der BtMVV schaffen, damit auch sie künftig Betäubungsmittel elektronisch verordnen können.

Das elektronische Betäubungsmittelrezept wird nicht mehr wie das bisherige amtliche Formblatt drei-, sondern nur noch zweiteilig sein. Es besteht aus dem elektronischen Betäubungsmittelverschreibungsnachweis (E-BtM-Verschreibungsnachweis) und dem elektronischen Betäubungsmittelabgabenachweis (E-BtM-Abgabenachweis). Wie bisher auch, besteht die Pflicht, den Abgabenachweis drei Jahre in der Apotheke aufzubewahren.

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