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Versandhandel
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Auch Apotheken-Boten dürfen ausliefern

Eine Apotheke mit Versandhandelserlaubnis darf Rezepte in einem Supermarkt einsammeln und die Arzneimittel anschließend über eigene Boten ausliefern. Das hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits im April 2020 entschieden. Jetzt liegen die Urteilsgründe vor.
AutorKontaktStephanie Schersch
Datum 31.07.2020  07:00 Uhr
Apotheken ohne Versandhandelserlaubnis sind im Nachteil 

Apotheken ohne Versandhandelserlaubnis sind im Nachteil 

Auch das recht regionale Einzugsgebiet der Apotheke in Herne spricht nach Meinung der Richter nicht gegen die Einstufung des Geschäftsmodells als Versandhandel. So habe die Politik bei der Zulassung des Versandhandels nicht nur Kunden mit größerer Entfernung zur nächsten Apotheke im Blick gehabt, sondern ganz grundsätzlich chronisch Kranke und immobile Patienten. Die Richter sehen daher keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber einen Versandhandel ausschließen wollte, der auf den Einzugsbereich einer Präsenzapotheke ausgerichtet ist. »Ein lokaler Versand trägt dem Anliegen von Kunden Rechnung, die ihre Versandbestellung gezielt bei einer Vor-Ort-Apotheke aufgeben möchten, die sie kennen«, so das Gericht.

Die Klägerin betreibt ihre Sammelbox nach Meinung der Richter somit im Rahmen des Versandhandels und benötigt daher keine explizite Erlaubnis für ihr Modell. Präsenzapotheken ohne Versandhandelserlaubnis sind damit im Nachteil. Sie bräuchten für eine entsprechende Sammelstelle durchaus eine Genehmigung der Behörden. Auch das Gericht räumt diese Ungleichbehandlung ein. »Die Differenzierung ist aber Folge der Zulassung des Versandhandels mit Arzneimitteln«, schreiben die Richter. Es sei daher nun Sache der Politik, ob beziehungsweise welche Konsequenzen sie daraus zieht.

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