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Gleichpreisigkeit

Arnold begrüßt BGH-Urteil

ABDA-Vizepräsident Mathias Arnold wertet das heute gefällte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), jegliche Form von Zugaben bei der Abgabe rezeptpflichtiger Arzneien zu verbieten, als Bekenntnis zur Gleichpreisigkeit. Das sagte er am Donnerstag vor Journalisten in Berlin.
Christina Müller
Ev Tebroke
06.06.2019  12:32 Uhr

»Der Bundesgerichtshof stellt mit seinem Urteil klar, dass weiterhin einheitliche Abgabepreise für rezeptpflichtige Arzneimittel in allen Apotheken gelten, und stärkt somit die Arzneimittelpreisverordnung«, so Arnold. Dies wertet er als wichtiges Signal der Rechtsprechung im Hinblick auf das laufende Verfahren zum Apotheken-Stärkungsgesetz. »Mit diesem Gesetz muss erreicht werden, die Gültigkeit bundeseinheitlicher Preise auch für ausländische Versender wiederherzustellen, die nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 davon abweichen können.«

Der ABDA-Vize unterstrich die Bedeutung der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für die Versorgung der Bevölkerung in Deutschland: Statt eines Preiswettbewerbs treten die Apotheken dadurch im Rx-Segment in einen Qualitätswettbewerb, sagte Arnold. Das Ziel der Verordnung sei es, sowohl die wirtschaftliche Basis der Apotheken zu sichern, als auch die Patienten vor Übervorteilung zu schützen. »Denn die Preise können ja nicht nur nach unten, sondern auch nach oben gehen«, warnte Arnold. Für die ABDA habe es höchste Priorität, dieses solidarische System mit einheitlichen Preisen zu erhalten. »Es ist sehr schön, dass der BGH das jetzt juristisch untermauert hat.«

Die Richter in Karlsruhe haben heute in ihrem Urteil klargestellt, dass in Apotheken Werbegeschenke bei der Abgabe von Rx-Medikamenten grundsätzlich unzulässig sind. Aus Sicht des BGH verstoßen auch geringfügige Zugaben wie etwa Brötchen- oder 1-Euro Gutscheine gegen geltendes deutsches Arzneimittelpreisrecht. Dieses verbietet Rabatte auf verschreibungspflichtige Medikamente.

Die hierzulande geltende Rx-Preisbindung steht seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Oktober 2016 im gesundheitspolitischen Fokus. Die Richter in Luxemburg hatten die Preisvorschriften für EU-Versandapotheken, die nach Deutschland liefern, als Verstoß gegen europäisches Wettbewerbsrecht gewertet und die Preisbindung für ausländische Marktteilnehmer gekippt. Deutsche Apotheken müssen sich aber nach wie vor an die Rx-Preisvorschriften halten.

Mit seinem Urteil heute hat der BGH die Regelung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Medikamente noch einmal bestätigt. Die Frage war auch gewesen, inwieweit das EuGH-Urteil Auswirkungen auf das hierzulande geltende Boni-Verbot im Rx-Bereich haben könnte. Indem die Karlsruher Richter nun auch geringfügige Werbegaben für unzulässig erklärt haben, haben sie Wichtigkeit einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Medikamente unterstrichen.

 

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