Apotheker fordern BtM-Lagerung im Kommissionierer |
Melanie Höhn |
06.03.2024 14:00 Uhr |
Laut DAT-Antrag würde die Lagerung von BtM-Arzneimitteln im Kommissionierer den Apothekenalltag »erheblich erleichtern«. / Foto: imago/Westend61
Eine Lagerung von Betäubungsmitteln im Kommissionierautomat ist in der öffentlichen Apotheke auf Basis der geltenden Richtlinien nicht zulässig – das möchte die Apothekerschaft jedoch ändern.
Auf dem Deutschen Apothekertag 2023 forderte die Hauptversammlung das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf, in der »Richtlinie über die Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten im Krankenhausbereich, in öffentlichen Apotheken, Arztpraxen sowie in Alten- und Pflegeheimen« die Anforderungen an die Lagerhaltung von Betäubungsmitteln (BtM) in öffentlichen Apotheken neu zu bewerten und die sicherungstechnischen Grundlagen für die Einlagerung von BtM-Fertigarzneimitteln in Kommissionierautomaten zu schaffen. Antragsteller waren die Landesapothekerkammer sowie der Landesapothekerverband Baden-Württemberg.
Nun hat sich auch die ABDA aktuell an die Bundesopiumstelle gewandt, die zum Geschäftsbereich des BfArM gehört. In dem Schreiben bittet die ABDA darum, den Antrag der Hauptversammlung bei der Überarbeitung ihrer Richtlinien zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten in Apotheken zu berücksichtigen.
Nach § 15 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) hat jeder Teilnehmer am Betäubungsmittelverkehr die in seinem Besitz befindlichen BtM gesondert aufzubewahren und gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Das BfArM kann Sicherungsmaßnahmen anordnen, soweit es nach Art und Umfang des Betäubungsmittelverkehrs, dem Gefährdungsgrad oder der Menge der BtM erforderlich ist.
Nach den derzeitigen Richtlinien der Bundesopiumstelle des BfArM über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmitteln in öffentlichen Apotheken (Stand August 2023) erfordert die Aufbewahrung die Verwendung zertifizierter Wertschutzschränke mit einem Widerstandsgrad I oder höher, die mit einem Eigengewicht von unter 1.000 kg entsprechend EN 1143-1 zu verankern sind. Für die Aufbewahrung in Räumen sind zertifizierte Wertschutzraumtüren mit einem Widerstandsgrad II oder höher zu verwenden. Wände, Decken und Böden sind mit 240 mm stahlarmiertem Mauerwerk zu versehen.