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Neues Infektionsschutzgesetz

Apotheker begrüßen mögliche Sperrung von Covid-19-Zertifikaten

Im Hinblick auf den Entwurf eines neuen Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das ab dem 20. März gelten soll, begrüßt die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) die Möglichkeit des Robert-Koch-Instituts (RKI), digitale Covid-19-Zertifikate nachträglich sperren zu können. Zudem äußerte sich die ABDA auch zur geplanten Änderung bei der Maskenpflicht.
Melanie Höhn
14.03.2022  15:00 Uhr

Künftig soll es dem Robert-Koch-Institut (RKI) ermöglicht werden, individuelle digitale Covid-19-Zertifikate nachträglich sperren zu können. »Angesichts der bekanntermaßen hohen Zahl gefälschter Impfnachweise ist diese Vorgabe unbedingt zu begrüßen«, teilte die ABDA in einer aktuellen Stellungnahme zur Novellierung des Infektionsschutzgesetzes mit. Das RKI sei als ausstellende Institution die geeignete Stelle für die Umsetzung derartiger Maßnahmen. Die derzeitige Formulierung im IfSG »konterkariere« laut ABDA den gewünschten Erfolg: »Konkrete Zertifikate können technisch nur dann gesperrt werden, wenn ihre individuelle Zertifikatkennung bekannt ist und dem RKI übermittelt wird.« Letzteres werde bislang im § 20a Absatz 8 IfSG ausdrücklich ausgeschlossen, wonach weder Name, Geburtsdatum noch Zertifikatnennung übermittelt werden dürfen. Die Sperroption laufe dann ins Leere. Weiterhin stelle sich die Frage, »auf welcher Tatsachengrundlage die zuständigen Behörden eine Sperrung von nicht richtig bescheinigten Zertifikaten veranlassen dürfen«. Hier wären »gesetzgeberische Vorgaben bezüglich des erforderlichen Verdachts- bzw. Gewissheitsgrads und bezüglich der Substantiierungsanforderungen wünschenswert«.

Verlängerung der Coronavirus-Testverordnung

Weiterhin fordert die ABDA, dass die Coronavirus-Testverordnung, die nach gegenwärtiger Rechtslage am 31. März 2022 außer Kraft tritt, sehr zeitnah durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) verlängert werden sollte, »um den erforderlichen Rechtsrahmen für die Testungen, deren Vergütung (auch für digitale Gensesenenzertifikate) und Abrechnung sicherzustellen«. Die Neufassung der Legaldefinition eines Genesenennachweises in § 22a Absatz 2 des IfSG werfe die grundsätzliche Frage auf, ob künftig auch positive Antigen-Tests (einschließlich Selbsttests) als Grundlage solcher Nachweise und Zertifikate dienen sollen. Gegenwärtig werden digitale Genesenenzertifikate ausschließlich auf der Grundlage von PCR-Tests (oder vergleichbaren NAAT-Tests) ausgestellt. Das BMG habe es bisher ausdrücklich abgelehnt, Genesenenzertifikate auch auf Grundlage bestimmter Antigen-Tests ausstellen zu können, da hinreichend PCR-Testkapazitäten zur Verfügung stehen. »Wir regen sowohl aus inhaltlichen Gründen als auch im Interesse der Kohärenz an, digitale Genesenennachweise- und –zertifikate weiterhin ausschließlich auf der Grundlage von PCR-/NAAT-Tests ausstellen zu lassen«, heißt es von Seiten der ABDA. 

Apotheker wollen Abweichungsverordnung beibehalten

Darüber hinaus äußerte sich die ABDA auch zu den Abweichungsmöglichkeiten zur Approbationsordnung. Am 3. Juli 2020 erließ das BMG erste Abweichungsverordnungen zu den Approbationsordnungen der Apotheker, Ärzte und Zahnärzte. Universitäten und praktischen Ausbildungsstätten wurde es ermöglicht, »bestimmte Ausbildungsinhalte sachgerecht an die epidemische Lage anzupassen« – wie etwa digitale Lehrformate oder teilweises Homeoffice während der praktischen Ausbildung. Die ABDA sieht aufgrund nach wie vor hohen Infektionszahlen und ungewisser Entwicklung dringenden Bedarf, diese Verordnung beizubehalten.

Weiterhin erscheine der ABDA die geplante Abschaffung der Möglichkeit, »allgemein in ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens (wie z.B. Apotheken) eine Maskenpflicht vorzusehen«, überprüfungswürdig. 

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