Apotheken verwahren sich gegen Preiswucher-Vorwurf |
Ev Tebroke |
05.05.2020 14:56 Uhr |
Aufgrund der hohen Nachfrage waren lange Zeit keine Masken in den Apotheken verfügbar. Jetzt sind sie wieder erhältlich, aber zu stark erhöhten Preisen im Vergleich zur Zeit vor der Coronavirus-Pandemie. / Foto: Getty Images/Sean Gallup
Vor der Coronavirus-Krise waren einfache chirugische Atemschutzmasken für ein paar Cent in den Apotheken erhältlich. Nun, nachdem der Nachschub aufgrund der hohen Nachfrage lange sehr schwierig war, sind die Masken zwar auch wieder in den Offizinen verfügbar. Aber die Preise sind um ein Vielfaches höher. Das ist aber in der Regel nicht einer Gewinnsucht der Apotheken geschuldet, sondern Resultat der stark gestiegenen Einkaufspreise für Apotheken am Markt, wie etwa der Bayerische Apothekerverband (BAV) kürzlich erläuterte. Demnach müssen die Apotheken oft selbst zwischen 1 und 2 Euro pro Stück im Einkauf bezahlen. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 Prozent. Da sei die Apotheke schnell bei einem Verkaufspreis von mehr als 2 Euro, wenn sie nur den eigenen Einkaufspreis ansetze, heißt es. Die Apotheken können ihre Abgabepreise für Masken zwar selbst bestimmen. Grundsätzlich sind sie aber schon qua Berufsordnung verpflichtet, Preise verantwortlich zu gestalten.
»Wir gehen davon aus, dass die Apothekeninhaber die Abgabepreise für Masken im Rahmen des gesetzlichen, berufs- und wettbewerbsrechtlichen Rahmens kalkulieren und ausweisen«, heißt es vonseiten des Deutschen Apothekerverbands (DAV) auf Anfrage der PZ. Der Markt sei sehr schwierig, weil es eine große Nachfrage gebe, neue, leider auch unseriöse Anbieter auftauchten und verschiedene Qualitäten existierten. »Wucher, der ohnehin berufsrechtlich untersagt wäre, stellen wir nicht fest.«
Grundsätzlich verbietet auch die kürzlich in Kraft getretene Eilverordnung zur Arzneimittelversorgung (SARS-COV-2 AmVV) eine ausufernde Preisbildung bei medizinischem Bedarf. In §7 heißt es dort: »Preise von versorgungsrelevanten Produkten des medizinischen Bedarfs müssen sich an den Kosten der Bereitstellung orientieren. Hersteller und Vertreiber dürfen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern keine Aufschläge aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erheben.«
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