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BMG-Eckpunkte
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Apotheken sollen Lieferengpass-Pauschale erhalten

Die Bundesregierung will die Apotheken für das Lieferengpass-Management gesondert vergüten. Bei defekten Arzneimitteln sollen sie zusätzlich 50 Cent abrechnen können. Außerdem sollen die während der Pandemie gelockerten Abgaberegeln verstetigt werden.
AutorKontaktBenjamin Rohrer
Datum 20.12.2022  09:25 Uhr
Neue Kriterien bei der Rabattvertragsausschreibung

Neue Kriterien bei der Rabattvertragsausschreibung

Bei Rabattverträgen soll es künftig eine Standortberücksichtigung im Rahmen der Rabattvertragsausschreibungen geben. Sozialgesetzlich wird den Krankenkassen eine verbindliche Ausschreibung eines zusätzlichen Loses bei jeder Ausschreibung für patentfreie Arzneimittel vorgegeben, dieses Los wird ergänzend zum Preis nach dem Zuschlagskriterium »Anteil der Wirkstoffproduktion in der EU« vergeben. Diese Regelung bezieht sich zunächst auf Arzneimittel zur Behandlung onkologischer Erkrankungen und auf Antibiotika. Der Beirat kann bei Bedarf weitere Wirkstoffe und Indikationen empfehlen, das BMG kann auf der Grundlage der Empfehlung des Beirats weitere Wirkstoffe beziehungsweise Indikationen der neuen Regelung unterstellen.

Zur Verbesserung der Versorgungssicherheit wird zudem für rabattierte Arzneimittel vertraglich eine mehrmonatige, versorgungsnahe Lagerhaltung vorgesehen.

BfArM-Beirat kann höhere Festbeträge empfehlen

Ergänzend zu den Festbetragsregelungen bei Kinderarzneimitteln sollen auch die Festbetragsregelungen bei allen anderen Arzneimitteln umgestellt werden. Sind in einer Festbetragsgruppe nur noch wenige Anbieter, prüft der Beirat die Versorgungslage und kann bei einem sich abzeichnenden Versorgungsengpass die Empfehlung aussprechen, den auf Festbetrag auf das 1,5-fache anzuheben oder die Festbetragsgruppe aufzulösen. In diesem Fall darf der Abgabepreis einmalig auf das 1,5-fache des Festbetragspreises angehoben werden (neuer Basispreis). Die Regelungen des Preismoratoriums finden auf der Grundlage des neuen Basispreises Anwendung.

Die Grenze der Zuzahlungsbefreiung bei Festbeträgen wird angehoben. Abgabepreise, die mindestens 20 Prozent niedriger sind als der Festbetrag, können von der Zuzahlung befreit werden.  So wird dem Effekt eines zu starken Absinkens von Festbeträgen mit der eventuellen Folge von Marktaustritten vorgebeugt.

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