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Covid-19-Vakzin

Apotheken müssen Impfzubehör einzeln bestellen

Eine geänderte Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) besagt, dass Apotheken Impfzubehör ab dem 8. April 2023 nicht mehr automatisch vom Großhandel mitgeliefert bekommen, wenn sie Covid-19-Impfstoffe dort bestellt haben.
AutorKontaktMelanie Höhn
Datum 06.04.2023  14:00 Uhr

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen Covid-19 geändert: Eigentlich erhalten Apotheken bisher immer automatisch das erforderliche Impfzubehör in ausreichender Menge dazu, wenn sie Covid-19-Impfstoffe beim Großhandel bestellen – das ändert sich nun, wie einer Bekanntmachung im Bundesanzeiger zu entnehmen ist. Ab dem 8. April müssen Apotheken und Praxen das Impfbesteck nun zusätzlich bestellen. 

Laut Allgemeinverfügung können impfende Apotheken dieses Zubehör zusammen mit dem Impfstoff für ihren eigenen Bedarf nur noch bis zum 7. April 2023 vom Großhandel beziehen, wie die ABDA in einem Rundschreiben an die Mitgliedsorganisationen informierte. Gleichzeitig sind Apotheken auch nur noch bis zum 7. April 2023 verpflichtet, das erforderliche Impfzubehör für die Covid-19-Impfung zusammen mit dem Impfstoff an Leistungserbringer abzugeben.

Mit der neuen Allgemeinverfügung laufen auch die entsprechenden Pflichten für den pharmazeutischen Großhandel am 7. April 2023 aus.

Als Impfzubehör im Sinne dieser Allgemeinverfügung gelten

  • Spritzen mit 2 ml bis 5 ml und Kanüle 21 Gauge oder schmaler,
  • zur Aufnahme und Injektion von 0,2 ml, 0,3 ml oder 0,5 ml geeignete Spritzen und Kanülen 22 bis 25 Gauge,
  • NaCl-Lösung 0,9 % in Größen geeigneter Behältnisse.

Nachweis über Impfberechtigung entfällt

Darüber hinaus wird angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen Rechtsgrundlage für Impfungen in der Apothekenbetriebsordnung die Nachweiserfordernis für die Impfberechtigung gestrichen. Im Dezember 2022 hatte die Ampelkoalition beschlossen, die Apotheken-Impfungen gegen Covid-19 zu verstetigen. Die Rahmenbedingungen dazu sollten Apothekerschaft und Kassen bis Ende März 2023 aushandeln. Doch die Verhandlungen zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Spitzenverband der Gesetzlichen Krankenversicherung(GKV) waren gescheitert – beim Thema Vergütung war man sich nicht einig geworden. Jetzt muss die Schiedsstelle entscheiden. 

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