Apotheken können selbst Alarme auflösen |
Jennifer Evans |
23.01.2023 11:00 Uhr |
Bearbeitet eine Apotheke also demnächst ihren Alarmstatus, setzt sie mit dem Eingriff in jedem Fall die Sieben-Tage-Eskalationsfrist außer Kraft. Zur Erinnerung: Unbearbeitete Alarme erhalten sieben Tage nach dem ersten Auftreten automatisch den Status »eskaliert«, sofern der Hersteller diesen nicht bewertet hat. Nimmt er erst gar nicht an der nationalen Alarmbearbeitung teil, gilt der Alarm sofort als »eskaliert«. In beiden Fällen stuft das System die Vorfälle als Fälschungsverdacht ein und schickt eine Meldung ans Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) raus. Dabei agiert das BfArM als Kontaktpunkt zur Gesamtheit der Aufsichtsbehörden.
Als Faustregel gilt: Jeder Alarmstatuswechsel hebt die Sieben-Tage-Frist auf. Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Apotheke oder ein pharmazeutisches Unternehmen die Änderung vornimmt. Achtung: Damit lässt sich kein problembehafteter Vorgang unter den Teppich kehren, denn die Behörden können auch gelöste Alarme einsehen. Und: Nicht jeder Alarm lässt sich von der Apotheke selbst lösen. Dazu zählt etwa eine fehlerhafte Bedruckung der Schachtel oder unvollständig hinterlegte Packungsdaten. Unberührt davon bleibt, im Fälschungsverdacht die entsprechenden Meldewege einzuhalten. Wie die ABDA gegenüber der PZ betonte, bleibt die meldende Apotheke weiterhin durch die Pseudonymisierung des Securpharm-Systems geschützt.
Die Bundesvereinigung hofft nun, dass mit der neuen Funktion insgesamt mehr Alarme bearbeitet werden. Zuvor war der Prozess umständlich, weil die Apotheken-Mitarbeiter den Hersteller zunächst persönlich per Telefon oder E-Mail kontaktieren mussten, um ein Alarmproblem zu klären.