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Vertrag mit Kassen

Apotheken erhalten 11 Euro pro Grippe-Impfung

Mit dem Pflegebonusgesetz hat der Gesetzgeber beschlossen, dass auch Apotheken flächendeckend Grippeschutzimpfungen anbieten dürfen. Die folgenden Verhandlungen zwischen den Kassen und dem Deutschen Apothekerverband drohten zu scheitern – nun steht aber eine Vertragslösung, die die DAV-Mitgliederversammlung am heutigen Dienstag beschlossen hat.
Benjamin Rohrer
11.10.2022  15:05 Uhr
Apotheken erhalten 11 Euro pro Grippe-Impfung

Das Pflegebonusgesetz ist seit Juli dieses Jahres in Kraft und sieht vor, dass die zuvor in Modellvorhaben getesteten Grippeschutzimpfungen in Apotheken bundesweit ermöglicht werden sollen. Der Gesetzgeber hatte Kassen und Apotheker dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats die entsprechenden Vertragsdetails zu vereinbaren. Doch die Verhandlungen zogen sich in die Länge und drohten vor der Schiedsstelle zu landen. Kürzlich vermeldete die ABDA dann allerdings, dass eine Einigung doch noch gefunden werden konnte – ohne jedoch die Vertragsdetails bekanntzugeben.

Der PZ liegen nun allerdings die Einzelheiten des Vertrages vor. Das Papier wurde dem Vernehmen nach bereits von den Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes als zustimmungsfähig bewertet. Das formelle Unterschriftenverfahren soll zügig folgen. Auf der heutigen DAV-Mitgliederversammlung stimmten dann auch die Landesapothekerverbände geschlossen zu. Der Vertrag beschreibt unter anderem Näheres zur Durchführung der Impfungen, zur Vergütung, zur Dokumentation und zur Abrechnung.

Welche Apotheker dürfen wen impfen?

Was die Durchführung betrifft, sind die Leitlinie der Bundesapothekerkammer sowie die Rahmenbedingungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu den räumlich-sachlichen Voraussetzungen wichtig. Die Grippeschutzimpfung darf ausschließlich durch einen qualifizierten Apotheker, der die Apotheke leitet oder bei der Apotheke angestellt ist, durchgeführt werden. Als qualifiziert gilt ein Apotheker, wenn er hierfür eine ärztliche Schulung absolviert hat. Einer derartigen Schulung bedarf es nicht, wenn der Apotheker eine ärztliche Schulung bereits erfolgreich im Rahmen von Modellvorhaben oder zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus absolviert hat. Apotheken sind verpflichtet, ihre Impforganisation wirtschaftlich zu gestalten. Verwürfe sind im Rahmen des Kalkulierbaren zu vermeiden. Zudem müssen die Versicherten nach der Beratung und Aufklärung in der Apotheke die Impfung schriftlich einwilligen und die mit der Inanspruchnahme der Impfleistungen verbundene Datenerhebung bestätigen. Die Apotheken müssen die Impfung im gelben Impfausweis dokumentieren.

Zur Inanspruchnahme wurde festgehalten, dass alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und GKV- oder PKV-versichert sind, die Impfung erhalten dürfen. Bei GKV-Versicherten ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen zu wahren; die Systematik der Richtlinie mit der grundsätzlichen Altersgrenze von 60 Jahren sowie zahlreichen Ausnahmetatbeständen wird somit übernommen. Den Vertretern des DAV war es in den Verhandlungen wichtig, diesen Anwendungsbereich so weit wie möglich zu öffnen, weshalb bereits die Option weiterer Berechtigungen aufgrund von sonstigen (regionalen) Regelungen (z.B. Satzungsleistungen der Krankenkassen) oder Vereinbarungen in ergänzenden Verträgen festgeschrieben wird.

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