Apotheken erhalten 11 Euro pro Grippe-Impfung |
Nach schwierigen Verhandlungen haben sich Apotheker und Krankenkassen auf Rahmenbedingungen zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken geeinigt. / Foto: IMAGO/Beautiful Sports
Das Pflegebonusgesetz ist seit Juli dieses Jahres in Kraft und sieht vor, dass die zuvor in Modellvorhaben getesteten Grippeschutzimpfungen in Apotheken bundesweit ermöglicht werden sollen. Der Gesetzgeber hatte Kassen und Apotheker dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats die entsprechenden Vertragsdetails zu vereinbaren. Doch die Verhandlungen zogen sich in die Länge und drohten vor der Schiedsstelle zu landen. Kürzlich vermeldete die ABDA dann allerdings, dass eine Einigung doch noch gefunden werden konnte – ohne jedoch die Vertragsdetails bekanntzugeben.
Der PZ liegen nun allerdings die Einzelheiten des Vertrages vor. Das Papier wurde dem Vernehmen nach bereits von den Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes als zustimmungsfähig bewertet. Das formelle Unterschriftenverfahren soll zügig folgen. Auf der heutigen DAV-Mitgliederversammlung stimmten dann auch die Landesapothekerverbände geschlossen zu. Der Vertrag beschreibt unter anderem Näheres zur Durchführung der Impfungen, zur Vergütung, zur Dokumentation und zur Abrechnung.
Was die Durchführung betrifft, sind die Leitlinie der Bundesapothekerkammer sowie die Rahmenbedingungen der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu den räumlich-sachlichen Voraussetzungen wichtig. Die Grippeschutzimpfung darf ausschließlich durch einen qualifizierten Apotheker, der die Apotheke leitet oder bei der Apotheke angestellt ist, durchgeführt werden. Als qualifiziert gilt ein Apotheker, wenn er hierfür eine ärztliche Schulung absolviert hat. Einer derartigen Schulung bedarf es nicht, wenn der Apotheker eine ärztliche Schulung bereits erfolgreich im Rahmen von Modellvorhaben oder zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus absolviert hat. Apotheken sind verpflichtet, ihre Impforganisation wirtschaftlich zu gestalten. Verwürfe sind im Rahmen des Kalkulierbaren zu vermeiden. Zudem müssen die Versicherten nach der Beratung und Aufklärung in der Apotheke die Impfung schriftlich einwilligen und die mit der Inanspruchnahme der Impfleistungen verbundene Datenerhebung bestätigen. Die Apotheken müssen die Impfung im gelben Impfausweis dokumentieren.
Zur Inanspruchnahme wurde festgehalten, dass alle Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und GKV- oder PKV-versichert sind, die Impfung erhalten dürfen. Bei GKV-Versicherten ist die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Schutzimpfungen zu wahren; die Systematik der Richtlinie mit der grundsätzlichen Altersgrenze von 60 Jahren sowie zahlreichen Ausnahmetatbeständen wird somit übernommen. Den Vertretern des DAV war es in den Verhandlungen wichtig, diesen Anwendungsbereich so weit wie möglich zu öffnen, weshalb bereits die Option weiterer Berechtigungen aufgrund von sonstigen (regionalen) Regelungen (z.B. Satzungsleistungen der Krankenkassen) oder Vereinbarungen in ergänzenden Verträgen festgeschrieben wird.
Wie erwartet, waren die Verhandlungen beim Punkt Vergütung besonders schwierig. Der GKV-SV hatte das Ärztehonorar als Verhandlungsbasis genommen, der DAV forderte die in den Modellvorhaben gezahlten Honorare, das bei rund 12 Euro lag. Der Kompromiss sieht eine Vergütung von 7,60 Euro plus 1 Euro für Beschaffungskosten vor. Hinzu kommt eine Vergütung für Nebenleistungen in Höhe von 2,40 Euro, die der besonderen Situation der Apotheke im Vergleich zum Arzt Rechnung trägt und unter anderem zum Ausgleich anfallender Verwürfe dienen soll. Die Apotheken sind verpflichtet, die Impfdosen preisgünstig und als bedarfsgerechte wirtschaftliche Großpackungen zu beziehen. Kassen und Apotheker haben zudem die Umsatzsteuerbefreiung für die Vergütung vereinbart. Falls das Bundesfinanzministerium doch eine Umsatzsteuerpflicht feststellen sollte, werden die Mitgliedskassen des GKV-Spitzenverbandes den ausstehenden Umsatzsteueranteil gegenüber den betroffenen Apotheken begleichen.
Die Abrechnung soll in der Grippesaison 2022/ 2023 noch per Sonderbeleg erfolgen. Dazu soll es drei Sonderkennzeichen geben, je eines für die Impfleistung, die Nebenleistungen und die Kosten für den Grippeimpfstoff inklusive dessen Beschaffung. Details dazu und zum Dokumentationsverfahren will der DAV den Apotheken zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen, erst dann können die Apotheken ihre Leistungen abrechnen. Ab der Grippesaison 2023/2024 erfolgt die Abrechnung elektronisch.
Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes, ist zufrieden mit der Lösung: »Das ist eine sehr gute Nachricht für die Patientinnen und Patienten. Rechtzeitig zum Anlaufen der Influenza-Saison bieten die Apotheken den Menschen einen schnellen und wohnortnahen Zugang zur Grippeschutzimpfung. Die Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband waren nicht einfach, wir sind mit dem Ergebnis trotzdem zufrieden. Die Politik hat uns die Möglichkeit eröffnet, die Grippeschutzimpfungen bundesweit in den Apotheken anzubieten. Mit der Einigung mit dem GKV-Spitzenverband haben wir gezeigt, dass wir im Sinne der Patientinnen und Patienten schnell handlungsfähig sind«, so Thomas Dittrich.