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Testverordnungs-Entwurf

Apotheken dürfen PCR-Tests abrechnen

Im Zuge der rapide steigenden Corona-Inzidenzen sind vermehrt PCR-Tests gefragt. Um künftig Labore zu entlasten, sollen auch Arztpraxen und Apotheken solche Tests mit entsprechenden Geräten durchführen und abrechnen können, das geht aus einem neuen Entwurf zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung hervor. 
Ev Tebroke
26.11.2021  14:08 Uhr

Bislang führen Apotheken im Rahmen der kostenlosen Bürgertests Antigen-Schnelltests auf das Coronavirus durch. Ist der Test positiv, erfolgt ein PCR-Test durch ein medizinisches Labor. Bis ein endgültige Ergebnis vorliegt, kann es aber aber oft einige Tage dauern, denn die Labore sind derzeit Pandemie-bedingt stark belastet. Laut einer Mitteilung des Verbands der Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM) vom Dienstag liegt die Auslastung der Facharztlabore derzeit bei rund 86 Prozent (Kalenderwoche 46). In der Woche davor lag die Auslastung noch bei 75 Prozent.

Vor dem Hintergrund der explodierenden Infektionszahlen soll es nach dem Willen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) nun schneller möglich sein, valide PCR-Test-Ergebnisse vorlegen zu können. Vorgesehen ist, dass künftig auch in Arztpraxen und in Apotheken solche PCR-Tests mittels Nukleinsäurenachweis  abgerechnet werden können. Das regelt eine geplante Änderung der Corona-Testverordnung (TestV), die der PZ im Entwurf vorliegt. Für diese Leistung, die über entsprechende sogenannte PoC-PCR-Testgeräte erfolgen kann, sollen Arzt und Apotheker jeweils 30 Euro pro Testung erhalten. Positive SARS-CoV-2 PoC-PCR-Ergebnisse sollen im Anschluss taggleich an ein Labor übermittelt werden, welches die Ergebnisse dann über das Portal DEMIS an Gesundheitsamt und RKI übermittelt.

Geringere Vergütung als die Labore

»Vor dem Hintergrund des Infektionsgeschehens und der Bedeutung der notwendigen PCR-Diagnostik erhalten Arztpraxen und Apotheken, die in Kooperation mit geeigneten medizinischen Laboren unter Beachtung der medizinproduktrechtlichen Vorgaben, PoC-PCR Tests erbringen, hierfür zukünftig eine Vergütung«, heißt es in dem Entwurf.  Konkret soll § 9 der Corona-TestV um folgenden Satz ergänzt werden: »Die an Arztpraxen und Apotheken zu zahlende Vergütung für Leistungen der Diagnostik nach Satz 1 mittels PoC-PCR, beträgt je Testung 30 Euro.« Die vorgesehene Vergütung sei um die Versand- und Transportkosten sowie aufgrund der anderen Art und Situation der Erbringung im Vergleich zu (PoC-)PCR Tests im medizinischen Labor reduziert. Die Labore erhalten laut aktueller Coronavirus-TestV derzeit 43,56 Euro pro Testung.

Zwar können Apotheken und Ärzte bereits schon jetzt PCR-Tests durchführen. Aber bislang ist keine Vergütung dafür vorgesehen, beziehungsweise können sie diese nicht wie etwa die Schnelltests mit dem Bund abrechnen. Diese Tests können als Leistung der Labordiagnostik laut derzeit geltender Corona-Testverordnung  ausschließlich durch medizinische Labore abgerechnet werden.

Aufgrund der Aufnahme der Abrechenbarkeit von PoC-PCR-Testungen für Arztpraxen und Apotheken entstehen dem Bund laut Entwurf Mehrkosten je 1 Million Testungen in Höhe von 30 Millionen Euro. Die geänderte Testverordnung regelt gleichzeitig, dass der Bund auch ab Januar 2022 die Testkosten weiterhin erstattet. Die bisherige Testverordnung wäre am 31. Dezember diesen Jahres ausgelaufen. Mit dem Entwurf sollen zudem auch die Fristen für die Übernahme der Impfkosten durch den Bund ab dem 1. Januar 2022 verlängert werden.  Die Novellierungen sollen einen Tag nach Verkündung im Amtsblatt in Kraft treten. Es ist anzunehmen, dass dies im Laufe der kommenden Woche der Fall sein wird.


 

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