Angst vor Krebs kein Grund für Schmerzensgeld |
Die Klägerin behauptete, seit dem Rückruf des Arzneimittels unter der psychischen Belastung, an Krebs zu erkranken, zu leiden. / Foto: Adobe Stock/contrastwerkstatt
Eine Frau, die ein blutdrucksenkendes Arzneimittel einnimmt, klagte gegen den Hersteller des Medikaments. Dieser hatte 2018 alle Chargen mit einen bestimmten Wirkstoff zurückgerufen, weil es zu Verunreinigungen mit einem Stoff gekommen war, der als »wahrscheinlich krebserregend« eingestuft ist. Laut Europäischer Arzneimittelagentur erhöhte die Verunreinigung das «Lebenszeit-Krebsrisiko» allerdings nur um 0,02 Prozent.
Die Klägerin behauptete, seit dem Rückruf des Arzneimittels unter der psychischen Belastung, an Krebs zu erkranken, zu leiden. Sie verlangte mindestens 21 500 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Auch die Berufung vor dem OLG hatte keinen Erfolg. Das Risiko liege in einem Rahmen, »der nicht in relevanter Weise über dem allgemeinen Lebensrisiko liegt und damit generell bei objektiver Betrachtung nicht geeignet ist, die behaupteten psychischen und physischen Folgen auszulösen«. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.