Anfrage auf Datenschutzauskunft schnell beantworten |
Verlangen abgelehnte Bewerber datenschutzrechtliche Auskünfte, sollten Unternehmen unverzüglich antworten. Sonst könnten Schadenersatzklagen drohen. / Foto: Adobe Stock/Andrey Popov
Abgelehnte Bewerber können vom Arbeitgeber Auskunft darüber verlangen, ob dieser alle personenbezogenen Daten gelöscht hat. Eine solche Anfrage sollte schnellstmöglich – sprich innerhalb einer Woche – beantwortet werden. Ansonsten kann dem Unternehmen eine Zahlung von Schadenersatz drohen. Das legt ein Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg nahe.
Der Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 Absatz 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ist immer häufiger Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung. Brisant sind die Ansprüche vor allem im Zusammenhang mit den Bußgeldern, die in empfindlicher Höhe drohen können, wenn Verstöße begangen werden.
Das Arbeitsgericht Duisburg hat über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Im Jahr 2017 bewarb sich der Kläger bei der Beklagten, einem Inkassodienstleister, um einen Arbeitsplatz. Ein Arbeitsverhältnis kam nicht zustande, doch mit einem Schreiben vom 18. Mai 2023 wandte sich der Kläger an den Dienstleister und verlangte Auskunft nach der DSGVO, ob und wenn ja, welche, personenbezogenen Daten von ihm noch bei besagtem Unternehmen gespeichert seien. Als die Beklagte auf die vom Kläger gesetzte Zwei-Wochen-Frist (bis zum 3. Juni 2023) nicht reagierte, erinnerte der Kläger an die Erledigung und erhielt zwei Tage darauf (am 5.Juni) die Mitteilung, dass keinerlei Daten von ihm gespeichert seien. Die Antwort bekam er also 19 Kalendertage nach erstmaliger Aufforderung.
Es folgte dann ein Schriftwechsel darüber, weshalb dem Kläger diese »Negativauskunft« nicht bereits vorher mitgeteilt worden war. Die Beklagte verteidigte den Standpunkt, dass die Negativauskunft im Rahmen der gesetzlichen Frist des Artikels 12 DSGVO erfolgt sei. Damit wollte sich der Kläger nicht zufriedengeben und forderte zunächst außergerichtlich eine Geldentschädigung in Höhe von 1000 Euro. Die Anspruchsgrundlage sah der Kläger in Artikel 12 Absatz 3 DSGVO, nämlich im Gebot der Unverzüglichkeit. Gemäß dem gesetzlichen Wortlaut sind Auskünfte »unverzüglich« zu erteilen »in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags«. Die Sache landet vor Gericht.
Im Verfahren, in dem der Kläger auf Zahlung einer Geldentschädigung klagte, die in der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wurde, sprach ihm das Gericht eine Entschädigung in Höhe von 750 Euro nebst Zinsen zu.
Das Gericht sieht in seinem Urteil die Rückmeldung der Beklagten nach 19 Kalendertagen gemäß den gesetzlichen Vorgaben als verspätet an. Die Negativauskunft von Seiten der Beklagten sei jedenfalls nicht »unverzüglich« erfolgt; dies genüge zur Feststellung eines Verstoßes gegen die DSGVO, so das Arbeitsgericht.