Anfrage auf Datenschutzauskunft schnell beantworten |
Die Monatsfrist sei eine Höchstfrist, die nur in schwierigen Fällen ausgeschöpft werden dürfe. Je nach Abwägung der beiderseitigen Interessen bedeute die unverzügliche Rückmeldung zwar nicht »sofort«; nach Ablauf der Zeitspanne von einer Woche müssten jedoch zusätzliche Umstände hinzutreten, um den vorangeschrittenen Zeitablauf zu rechtfertigen.
Im vorliegenden Fall seien solche Umstände nicht erkennbar gewesen. Durch diesen Verstoß sei dem Kläger ein »zeitweiser Kontrollverlust über seine Daten« entstanden, weshalb ein Schadensanspruch zu bejahen sei. Bei der Bemessung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigte das Gericht die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes, den Grad des Verschuldens, die Maßnahmen zur Minderung des Schadens und etwaige vorherige Verstöße sowie die abschreckende Wirkung, damit die DSGVO Wirkung entfalten kann.
Als Arbeitgeber ist man also gut beraten, datenschutzrechtliche Anfrage sehr ernst zu nehmen und vor allem schnell zu reagieren. Datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche könnten vor allem auf Basis dieses Urteils als neue Einkommensquelle bei abgelehnten Bewerbungen angesehen werden.
Die Autorin Jasmin Herbst ist Fachanwältin für Arbeitsrecht und Mediatorin bei der Kanzlei Dr. Schmidt und Partner in Koblenz.
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