Anfechtung, Aussonderung und die Banken-Frage |
Alexander Müller |
12.09.2023 10:20 Uhr |
Der Livetalk zum AvP-Insolvenzverfahren ist auch im YouTube-Kanal der PZ verfügbar. / Foto: Collage: PZ
Fast den Tag genau drei Jahre ist es her, dass das private Rechenzentrum AvP die fälligen Beträge aus der Rezeptabrechnung nicht mehr ausschütten konnte, wenig später wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Aufarbeitung ist aufgrund der komplexen Vertragslage und einer offenbar chaotischen Buchführung bei der Schuldnerin sehr komplex.
Mit dem Vergleich soll das Verfahren jetzt vereinfacht werden. Er sieht vor, dass die geschädigten Apotheken eine Teilausschüttung vorab erhalten und im Gegenzug auf etwaige Aussonderungsrechte verzichten. Herausfordernd ist für Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos auch der Umgang mit den rund 800 Apotheken, die kurz vor der Insolvenz noch Geld von AvP erhalten haben. Denn diese Zahlungen sind aus Hoos Sicht zu Unrecht geflossen und werden von ihm angefochten. Und dann ist noch offen, ob der Insolvenzverwalter Geld von den Banken zurückfordern kann, die sich mit der gut terminierten Kündigung der Konsortialkreditverträge seinerzeit weitgehend schadlos hielten.
Durchgehend rund 800 Apothekerinnen und Apotheker nahmen am Livetalk teil, den die Pharmazeutische Zeitung zusammen mit dem Apothekerverband Nordrhein (AVNR) veranstaltet hat. Neben AVNR-Chef Thomas Preis und AvP-Insolvenzverwalter Jan-Philipp Hoos waren die Anwälte Jochen Markgraf und Morton Douglas mit von der Partie.
Nach einleitenden Worten von Preis stellte Markgraf als anwaltlicher Vertreter des AVNR den Vergleich noch einmal detailliert vor. Im Zentrum stehen die Aussonderungsrechte, die nahezu alle betroffenen Apotheken an den Kostenerstattungsansprüchen geltend gemacht haben. 27 von ihnen haben auf Auszahlung geklagt.
Doch laut Markgraf sind bislang 15 Urteile des Landgerichts Düsseldorf ergangen, in denen das Bestehen von Aussonderungsrechten vollumfänglich abgelehnt wurde. Nur in einem Fall obsiegte die Apotheke. Hier lag eine Sonderkonstellation vor, weil genau zum fraglichen Zeitpunkt ein Wechsel des Abrechners erfolgt war und die Rezepte noch nicht bei AvP waren. In drei Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) ebenfalls gegen die Apotheken entschieden, in drei weiteren haben diese nach entsprechenden Hinweisbeschlüssen ihre Berufung zurückgezogen.