Amazon-Apotheker-Streit vor dem EuGH |
Alexander Müller |
03.10.2024 12:00 Uhr |
Vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) geht es am 4. Oktober um den Verkauf von OTC-Arzneimitteln über Amazon. / © IMAGO/imagebroker
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: Sind Bestellungen von OTC-Arzneimitteln Gesundheitsdaten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)? Und können sich Konkurrenten wegen etwaiger DSGVO-Verstöße überhaupt vor den Zivilgerichten gegenseitig verklagen?Morgen steht in Luxemburg die Entscheidung an.
Zwei Fälle liegen dem Verfahren zu Grunde. In einem Verfahren wirft der klagende Apotheker seinem Kollegen einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen vor. Denn beim Handel über Amazon würden Gesundheitsdaten der Kundinnen und Kunden verarbeitet, ohne dass diese eingewilligt hätten. Das sei unlauterer Wettbewerb.
In erster Instanz wies das Landgericht Magdeburg die Klage im Jahr 2019 ab. Die ebenfalls geltend gemachten Verstöße das Apothekengesetz (ApoG) und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erkannte das Gericht ebenfalls nicht an.
Ander sah dies das Oberlandesgericht Naumburg (OLG) im Berufungsverfahren – der Klage wurde teilweise stattgegeben. Das OLG bewertete die Regelungen der DSGVO im konkreten Fall als Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Und für die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Bestellungen fehle die erforderliche Einwilligung. Verstöße gegen apothekenrechtliche Vorschriften sah das OLG ebenfalls nicht. Beide Parteien legten Rechtsmittel gegen die Entscheidung ein – man traf sich vor dem BGH wieder.
In einem ähnlich gelagerten zweiten Verfahren stand um die Datenschutzfrage im Mittelpunkt. Das Landgericht Dessau-Roßlau gab der Klage statt. Das OLG Naumburg bestätigte dies, der beklagte Apotheker legte Revision ein, sodass auch dieser Fall in Karlsruhe landete.
Der Erste Zivilsenat des BGH setzte beide Verfahren mit Beschluss vom 8. September 2020 bis zur Entscheidung des EuGH über sein Vorabentscheidungsersuchen vom 28. Mai 2020 aus. Darin ging es um die Frage, ob auch Mitbewerber sowie Verbände, Einrichtungen und Kammern wegen Verstößen gegen die DSGVO klagen dürfen.