Alterssicherung neu gefasst |
»Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhalten keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln und gegebenenfalls den Erträgen aus den Kapitalanlagen. Im Übrigen beteiligen sich die Freiberufler zudem als Steuerzahler an der Aufbringung der Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung«, unterstrich Möller.
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses betonte, dass es im Zuge der Rentenreform von 1957 ausdrücklicher Wunsch der Angehörigen der freien Berufe war, in dieses neue Rentenversicherungssystem aufgenommen zu werden. Die Einbeziehung sei ihnen damals mit dem Hinweis verweigert worden, die Freiberufler könnten sich sehr viel besser selbst um ihre Altersversorgung kümmern – so zum Beispiel im Fall der Apotheker durch Verpachtung oder Verkauf ihrer Apotheken.
Um die freien Berufe nicht ganz ohne organisierte Altersabsicherung zu lassen, sei ihnen die Möglichkeit gegeben worden, Versorgungseinrichtungen auf Landesebene als Pflichtversicherungssysteme zu gründen. »Das haben wir getan«, so Möller. Umso unverständlicher sei daher die Forderung, die Versorgungswerke in Frage zu stellen und ihre Mitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.
Es gebe zudem weitere gute Gründe gegen die Abschaffung der Versorgungswerke. Zum einen unterlägen die Renten und Anwartschaften beziehungsweise die gebildeten Deckungsrückstellungen der Mitglieder dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Zum anderen wäre die (Rück)Integrierung der freien Berufe in die GKV rentenmathematisch mit deutlich höheren finanziellen Lasten und mehr Nach- als Vorteilen für die Gesamtgesellschaft verbunden. Daher seien derartige politische Überlegungen nicht nur abwegig, sondern auch kontraproduktiv, so Möller.
Möller beschrieb im weiteren Verlauf auch den spezifischen Werdegang der Apothekerversorgung Niedersachsen (AVN), die zum 1. Januar 1980 gegründet und zum 1. Januar 1984 durch die Aufnahme der Angehörigen der Apothekerkammer Hamburg auf der Grundlage eines Staatsvertrags erweitert wurde. Infolge der Wiedervereinigung habe sich das Versorgungswerk durch Aufnahme der Berufsangehörigen der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt gleichermaßen auf Basis eines zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Staatsvertrags erneut vergrößert. Als teilrechtsfähige Einrichtung der Apothekerkammer Niedersachsen habe die AVN seit jeher über eigene Organe wie den Verwaltungs- und den Aufsichtsausschuss verfügt und sei gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten worden.