Alterssicherung neu gefasst |
Als Gäste der Delegiertenversammlung konnten Hans-Georg Möller (l.) und Jens-Uwe Sänze (r.) die Präsidenten der Apothekerkammern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Hamburg, Cathrin Burs, Jens-Andreas Münch und Kai-Peter Siemsen (v.l.n.r.) begrüßen. / Foto: Apothekerkammer Niedersachsen
Bei der konstituierenden Sitzung der Delegiertenversammlung der Apothekerversorgung Niedersachsen am 2. Februar in Hannover wurden die Mitglieder des Verwaltungs- und des Aufsichtsausschusses gewählt. Erneut wurde Hans-Georg Möller zum Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses berufen. Gleichermaßen wiedergewählt wurde auch der bisherige stellvertretende Vorsitzende Jens-Uwe Sänze, Stendal. Im Verwaltungsausschuss sitzen des Weiteren Wolfram Klose und Bernd Töpperwien, beide Niedersachsen, Christine Bezold-Hornek, Hamburg, und Jean Zimmermann, Berlin.
Zur Vorsitzenden des Aufsichtsausschusses wurde Andrea Lehnert, Niedersachsen, und zum stellvertretenden Vorsitzenden Michael Wiese, Hamburg, benannt. Des Weiteren sitzen im Aufsichtsausschuss Christian Behnes, Florian Penner, Tim Christopher Rüggeberg und Michael Resch, alle Niedersachsen, sowie Lasse Oberste Berghaus, Hamburg, und Karsta Wagner, Sachsen-Anhalt.
In Folge des im Juli 2021 in Kraft getretenen Staatsvertrages zwischen Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt hatte die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen bereits auf ihrer Sommer-Sitzung im vergangenen Jahr die entsprechende Neufassung der Alterssicherungsordnung der Apothekerversorgung Niedersachsen beschlossen. Für die länderübergreifende Versorgungseinrichtung wurde damit eine eigene Delegiertenversammlung eingeführt. In diese werden Repräsentanten der Apothekerkammern Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt entsprechend ihres Mitgliederverhältnisses im Versorgungswerk gewählt. Das neue Gremium mit 30 Mitgliedern nimmt nunmehr die grundlegenden Belange der Altersversorgung der Apotheker in Niedersachsen, Hamburg und Sachsen-Anhalt wahr und löst damit die bisher zuständige Kammerversammlung Niedersachsen ab.
»Ist bis vor kurzem das beschlussfassende Organ der Apothekerversorgung die Kammerversammlung der Apothekerkammer Niedersachsen gewesen, so sind die Mitglieder der Kammern Hamburg und Sachsen-Anhalt bislang nur durch entsandte Repräsentanten in den spezifischen Gremien beteiligt gewesen. Sie konnten daher nur mittelbar über die Geschicke des Versorgungswerkes mitbestimmen«. Das hatte zuvor der alte und neue Vorsitzende des Verwaltungsausschusses, Hans-Georg Möller, deutlich gemacht. Er zeigte sich erfreut, dass dies durch die Änderung des Staatsvertrages und der Alterssicherung mit Einführung der Delegiertenversammlung abgestellt wurde. Diese fungiere nunmehr als »Parlament« des Versorgungswerkes.
Ob Apotheker, Ärzte oder Architekten: »Für die kammerfähigen freien Berufe stellen die berufsständischen Versorgungswerke eine Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung sicher. Indem sie ausschließlich für Angehörige definierter Berufsgruppen zuständig sind, entstehen Versichertengemeinschaften mit einheitlicher Risikostruktur, auf deren spezielles Versorgungsbedürfnis die Regelungen und die Leistungen des jeweiligen Versorgungswerkes ausgerichtet werden können«, machte Möller deutlich.
»Die berufsständischen Versorgungswerke sind eigenfinanziert. Sie erhalten keine Staatszuschüsse, sondern erfüllen ihren Versorgungsauftrag in Eigeninitiative und mit eigenen Mitteln und gegebenenfalls den Erträgen aus den Kapitalanlagen. Im Übrigen beteiligen sich die Freiberufler zudem als Steuerzahler an der Aufbringung der Bundeszuschüsse zur gesetzlichen Rentenversicherung«, unterstrich Möller.
Der Vorsitzende des Verwaltungsausschusses betonte, dass es im Zuge der Rentenreform von 1957 ausdrücklicher Wunsch der Angehörigen der freien Berufe war, in dieses neue Rentenversicherungssystem aufgenommen zu werden. Die Einbeziehung sei ihnen damals mit dem Hinweis verweigert worden, die Freiberufler könnten sich sehr viel besser selbst um ihre Altersversorgung kümmern – so zum Beispiel im Fall der Apotheker durch Verpachtung oder Verkauf ihrer Apotheken.
Um die freien Berufe nicht ganz ohne organisierte Altersabsicherung zu lassen, sei ihnen die Möglichkeit gegeben worden, Versorgungseinrichtungen auf Landesebene als Pflichtversicherungssysteme zu gründen. »Das haben wir getan«, so Möller. Umso unverständlicher sei daher die Forderung, die Versorgungswerke in Frage zu stellen und ihre Mitglieder in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen.
Es gebe zudem weitere gute Gründe gegen die Abschaffung der Versorgungswerke. Zum einen unterlägen die Renten und Anwartschaften beziehungsweise die gebildeten Deckungsrückstellungen der Mitglieder dem Eigentumsschutz des Grundgesetzes. Zum anderen wäre die (Rück)Integrierung der freien Berufe in die GKV rentenmathematisch mit deutlich höheren finanziellen Lasten und mehr Nach- als Vorteilen für die Gesamtgesellschaft verbunden. Daher seien derartige politische Überlegungen nicht nur abwegig, sondern auch kontraproduktiv, so Möller.
Möller beschrieb im weiteren Verlauf auch den spezifischen Werdegang der Apothekerversorgung Niedersachsen (AVN), die zum 1. Januar 1980 gegründet und zum 1. Januar 1984 durch die Aufnahme der Angehörigen der Apothekerkammer Hamburg auf der Grundlage eines Staatsvertrags erweitert wurde. Infolge der Wiedervereinigung habe sich das Versorgungswerk durch Aufnahme der Berufsangehörigen der Apothekerkammer Sachsen-Anhalt gleichermaßen auf Basis eines zum 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Staatsvertrags erneut vergrößert. Als teilrechtsfähige Einrichtung der Apothekerkammer Niedersachsen habe die AVN seit jeher über eigene Organe wie den Verwaltungs- und den Aufsichtsausschuss verfügt und sei gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden des Verwaltungsausschusses vertreten worden.
Möller betonte abschließend, dass die AVN ihren Mitgliedern eine hohe Flexibilisierung des Ruhestandes nach individuellen Bedürfnissen bietet. So bestehe die Möglichkeit, den Beginn der Altersrente um bis zu drei Jahre aufzuschieben und die Altersrente so auch durch gegebenenfalls weiter geleistete Beiträge zu erhöhen. Andererseits könne die Altersrente um bis zu fünf Jahre vorgezogen werden. Mit dem neuen Modell der vorgezogenen Altersteilrente wiederum sei es den Mitgliedern möglich, eine Rente zum Beispiel zu 30, 50 oder 70 Prozent in Anspruch zu nehmen, wobei es keine Hinzuverdienstgrenzen gäbe. So könnten Mitglieder neben einer Teilrente noch in Teilzeit weiter am Arbeitsleben teilnehmen und müssen nicht vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden.