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Streit mit den Kassen

ALBVVG: Apotheker fordern Machtwort des BMG

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpass-Bekämpfungs- und Versorgungsverbesserungs-Gesetz (ALBVVG) wurden den Apotheken gelockerte Abgaberegeln zugestanden. Doch der GKV-Spitzenverband legt diese Regeln so eng aus, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) eine Welle von Retaxationen befürchtet. Weil die Verhandlungen mit dem Kassenverband über die Auslegung des neuen Gesetzes kein Stück weiterkommen, hat der DAV nun das Bundesgesundheitsministerium um eine Klarstellung gebeten.
Alexander Müller
20.09.2023  09:00 Uhr
ALBVVG: Apotheker fordern Machtwort des BMG

Seit Inkrafttreten des ALBVVG am 27. Juli 2023 haben die Apotheken bei der Abgabe mehr Freiheiten, wenn ein Arzneimittel nicht verfügbar ist. Laut Gesetz dürfen sie in diesem Fall ohne Rücksprache mit dem Arzt von der Verordnung abweichen, solange die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Zulässig ist demnach eine Abweichung von der Packungsgröße und -anzahl und der Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen sowie die Abgabe von Teilmengen.

Doch in Gesprächen mit dem GKV-Spitzenverband habe sich bedauerlicherweise gezeigt, dass dieser die Neuregelungen in entscheidenden Punkten anders interpretiere, beklagt der DAV in einem Brief ab das BMG, der der PZ vorliegt. Aufgrund der unterschiedlichen Auslegung müssten die Apotheken jetzt befürchten, von den Krankenkassen retaxiert zu werden. »Dies steht den mit dem Gesetz angestrebten Erleichterungen und Rechtssicherheit schaffenden Regelungen entgegen«, kritisiert der DAV, der sich daher ausnahmsweise eine »Auslegungshilfe« vom BMG erbittet.

In der folgenden Auflistung wird deutlich, dass nicht kleine Detailfrage betroffen sind, sondern Kassen- und Apothekerverband quasi in allen wesentlichen Aspekten der Neuregelung entgegengesetzter Auffassung sind – von den Vorgaben zur Austauschpflicht, über den zeitlichen Beginn des Retaxationsausschlusses, bis hin zum Bezugspunkt der Zuschlagsregelung für die 50 Cent Lieferengpass-Pauschale und die Berechnung von Teilmengen.

1.     Austauschpflicht

Der erste Satz im neu gefassten § 129 Absatz 2a SGB V lautet: »Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.«

Nach der Auffassung des DAV muss die Apotheke demnach zunächst immer prüfen, welches Arzneimittel laut Rahmenvertrag abgegeben müsste. Ist dieses nicht verfügbar, ist sie in der Abgabe frei. Auch bei mehreren Rabattarzneimitteln habe die Apotheke lediglich eines dieser Arzneimittel auf Verfügbarkeit hin zu prüfen. Das entspreche dem Wortlaut der Neuregelung und ist aus Sicht der DAV auch der eigentliche Sinn der Erleichterung.

Der GKV-Spitzenverband vertrete jedoch die Auffassung, dass weiterhin alle Stufen der Abgabereihenfolge des Rahmenvertrags durchlaufen werden müssten. Die Apotheke muss demnach zunächst die Verfügbarkeit sämtlicher Rabattarzneimittel durch Abfragen bei zwei Großhändlern prüfen und auf der zweiten Prüfstufe auch noch die vier preisgünstigsten Arzneimittel. »Dies hieße, dass die Neuregelung im Ergebnis keinerlei Änderung an der bisherigen Rechtslage laut Rahmenvertrag bewirken würde«, so die Kritik des DAV.

Der GKV-Spitzenverband bleibe jedoch trotz mehrfacher Gespräche bei seiner Position und beharre auf die Abgabereihenfolge des Rahmenvertrags. Der DAV hält das für »verfehlte Rechtsmeinung« und bittet das BMG, »die aus unserer Sicht klare Bedeutung des Regelungsinhalts zu bestätigen, wie es der Wortlaut und vor allem der Sinn und Zweck der Vorschrift in sich tragen«.

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