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Streit mit den Kassen
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ALBVVG: Apotheker fordern Machtwort des BMG

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpass-Bekämpfungs- und Versorgungsverbesserungs-Gesetz (ALBVVG) wurden den Apotheken gelockerte Abgaberegeln zugestanden. Doch der GKV-Spitzenverband legt diese Regeln so eng aus, dass der Deutsche Apothekerverband (DAV) eine Welle von Retaxationen befürchtet. Weil die Verhandlungen mit dem Kassenverband über die Auslegung des neuen Gesetzes kein Stück weiterkommen, hat der DAV nun das Bundesgesundheitsministerium um eine Klarstellung gebeten.
AutorKontaktAlexander Müller
Datum 20.09.2023  09:00 Uhr

2.     Retaxation

In § 129 Absatz 4d werden Retaxationen unter den neu geregelten Abgabebedingungen ausgeschlossen. Im Wortlaut unterscheide der Gesetzgeber dabei zwischen »Beanstandung« und »Retaxation«. Aus Sicht des DAV kann das nur bedeuten, dass auch alle noch laufenden Retax-Verfahren erfasst sind, unabhängig vom Zeitpunkt der Arzneimittelabgabe oder dem Beginn des Beanstandungsverfahrens. Der GKV-Spitzenverband wolle dagegen nur Fälle erfasst wissen, die nach dem Inkrafttreten der Neuregelung angefallen sind.

Der DAV sieht daher die Gefahr, dass eine Vielzahl potenzieller Retaxationen aus dem Anwendungsbereich fallen könnten und bittet auch in diesem Punkt um eine Auslegung des BMG.

3.     Engpass-Pauschale

Laut ALBVVG erhalten Apotheken im Fall des Austauschs eines nicht verfügbaren Arzneimittels einen Zuschlag in Höhe von 50 Cent plus Umsatzsteuer. Hier streiten DAV und GKV-Spitzenverband über die Anwendung von mehreren Arzneimitteln in einer Verordnungszeile. Die Apothekerseite verweist auf den Wortlaut und verlangt für den Austausch »eines verordneten Arzneimittels« den Zuschlag pro ausgetauschter Packung. Der GKV-Spitzenverband sieht demgegenüber nur die Gewährung eines einzigen Zuschlags je Verordnungszelle als rechtmäßig an.

4.     Berechnung von Teilmengen

Die um einen Satz erweiterte Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sieht vor, dass die Apotheken auch bei der Abgabe von Teilmengen aus einer größeren Packung die kleinste im Markt befindliche Packung abrechnen müssen. Dies könne aber zu der absurden Konstellation führen, dass die berechnungsfähige Menge geringer sein kann als die verordnete und abgegebene Menge. Beispiel: Verordnet sind 50 Stück, die kleinste im Handel befindliche Packung sind 20 Stück, verfügbar ist nur die Packung mit 100 Stück. Nach dem Wortlaut müsste die Apotheke der 100er-Packung die verordnete Menge von 50 Stück entnehmen, dürfte aber nur 20 Stück berechnen. Das könne so nicht gewollt sein, betont der DAV und bittet auch hier das BMG um eine Klarstellung.

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