Der Sänger Pietro Lombardi hat auf Social Media für die Plattform »Voy« geworben. / © Imago/nicepix.world
Mit Urteil vom 11. August 2026 hat das Landgericht Berlin der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) in einem zentralen Punkt recht gegeben: Die Werbung der Plattform »Voy« mit Pietro Lombardi für ein sogenanntes Abnehmprogramm ist unzulässig. Das geht aus einer Pressemitteilung der AKNR hervor. Das Gericht wertete demnach die Werbung als Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Heilmittelwerbegesetz (HWG), der Werbung mit Prominenten verbietet, die zum Arzneimittelgebrauch anregen kann. Gegen das Urteil können noch Rechtsmittel eingelegt werden.
Ausgangspunkt war eine Beschwerde bei der AKNR im März dieses Jahres. Pietro Lombardi hatte in mehreren Reels auf Social Media für »Voy« geworben und dabei von seiner Suche nach professioneller Unterstützung beim Abnehmen berichtet. Die Plattform bietet laut der AKNR ein Modell an, bei dem nach einem Fragebogen eine ärztliche Verschreibung und anschließend das Arzneimittel vermittelt werden.
Laut der Apothekerkammer stellte das Gericht klar: Das konkrete Arzneimittel oder der Begriff Abnehmspritze müssen in der Werbung nicht ausdrücklich genannt werden. Entscheidend sei, ob die Werbung geeignet ist, die Nachfrage nach Arzneimitteln zu fördern. Da »Voy« ausschließlich Abnehmmedikamente vermittele und gleichzeitig in den Medien über die Nutzung solcher Präparate durch Lombardi berichtet worden war, sei für Verbraucher erkennbar gewesen, worauf die Werbung abzielte.
»Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass Handlungsbedarf beim Versand für verschreibungspflichtige Arzneimittel besteht«, sagt Armin Hoffmann, Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer. »Wir haben es mit immer ausgefeilteren Plattformmodellen zu tun, die mit erheblichen finanziellen Mitteln auch Prominente für den Absatz von Arzneimitteln einsetzen. Wirksam kann nur am Produktabsatz angesetzt werden.«
Auch bei der Preisgestaltung gab das Gericht der Apothekerkammer recht. Beanstandet wurden unter anderem Preise von rund 249 Euro für Wegovy und 340 Euro für Mounjaro, wenn Verbraucher lediglich eine Verschreibung erhalten und das Arzneimittel anschließend über eine Vor-Ort-Apotheke beziehen wollten, obwohl dort die Preise aufgrund des in Deutschland geltenden Preisrechts deutlich niedriger sind.
Bettina Mecking, Justiziarin der Apothekerkammer Nordrhein, sieht in dem Verfahren einen Beleg für die Bedeutung des deutschen Arzneimittelpreisrechts: »Wer geglaubt hat, die Aufhebung der Preisbindung für europäische Versandapotheken führe automatisch zu niedrigeren Preisen, wird hier eines Besseren belehrt. Plattformen können Verbraucher vielmehr mit deutlich höheren Preisen belasten und zugleich etablierte fachliche Standards der Arzneimittelversorgung unterlaufen.«
Die AKNR betont außerdem die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäfts: Vertreter der Plattform hätten einen Jahresumsatz von mindestens 20 Millionen Euro genannt, an anderer Stelle sogar vier Millionen Euro monatlich.
Morton Douglas, Rechtsanwalt der Apothekerkammer Nordrhein: »Unabhängig davon, welche Umsatzzahl tatsächlich zutrifft: Hier ist ein Millionenmarkt entstanden. Es überrascht daher nicht, dass mit erheblichen Mitteln versucht wird, dieses lukrative Geschäft zu schützen. Verstöße gegen das HWG müssen konsequenter verfolgt werden – auch mit Blick darauf, rechtswidrig erzielte Gewinne einzuziehen.«
Die Apothekerkammer Nordrhein will auch künftig Beschwerden gegen Geschäftsmodelle aufgreifen, die aus ihrer Sicht den Arzneimittel- und Verbraucherschutz durch aggressive digitale Vermarktung unterlaufen.