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Klage der Wettbewerbszentrale

AEP muss »Lastschrift-Rabatt« streichen

Der Großhändler AEP hat erneut Ärger wegen seines Konditionenmodells. Das Landgericht Aschaffenburg untersagte per einstweiliger Verfügung eine gesonderte Vergütung für Lastschriftverfahren. Geklagt hatte die Wettbewerbszentrale, die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Alexander Müller
31.07.2024  12:12 Uhr
AEP muss »Lastschrift-Rabatt« streichen

Vom Skonto-Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist AEP von allen Großhändlern vielleicht am direktesten betroffen. Denn das Geschäftsmodell des Großhändlers aus Alzenau steht auf zwei Säulen: nur eine Belieferung pro Tag, Einheitskondition inklusive Skonto.

Als Reaktion auf das BGH-Urteil und die damit zwangsläufige Konditionenkürzung hatte AEP den Apotheken eine zusätzliche Vergütung von 0,45 Prozent in Aussicht gestellt, wenn sie sich für den Rechnungsausgleich per Lastschrift entscheiden.

Die Wettbewerbszentrale hatte dies zunächst abgemahnt und im zweiten Schritt beim Landgericht Aschaffenburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Denn aus Sicht der Wettbewerbszentrale handelt es sich dabei in Verbindung mit dem gewährten Rabatt um eine Umgehung des Rabattverbots jenseits der zulässigen Grenze von 3,15 Prozent – dem variablen Vergütungsanteil der Großhändler.

Rabattgrenze berührt

Das Landgericht Aschaffenburg gab der Wettbewerbszentrale recht. »Mit Wirkung ab September darf die neue Vergütung nicht mehr gewährt werden«, teilt AEP nun mit. Das Gericht sei der Auffassung, die Vergütung für den Lastschrifteinzug sei wie ein Rabatt zu behandeln und sprenge zusammen mit dem Rabatt von 3,05 Prozent den nach §2 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zulässigen Rahmen.

AEP-Geschäftsführerin Heike Brockmann zeigte sich überrascht von der Entscheidung: »Selbstverständlich haben wir unser Konditionenmodell vor Inkrafttreten wettbewerbsrechtlich sorgfältig prüfen lassen.« AEP werde beim Oberlandesgericht Bamberg Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung einlegen.

Die Vergütung für das Lastschriftverfahren sei eben keine Preiskondition, so das Argument des Großhändlers. AEP habe selbst betriebswirtschaftliche sowie buchhalterische Vorteile aus einem pünktlichen und leicht zu verarbeitenden Zahlungseingang, die Apotheken einen zusätzlichen Ertrag – eine Win-Win-Situation.

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